Entscheidungsstichwort (Thema)
Dänemark, Vertragsverletzung, Besteuerung der ausländischen Kfz-Nutzung eines gebietsansässigen Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen, dass
‐ seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nicht zulassen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, die nicht ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt, ein Firmenfahrzeug beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen Sitz hat, und
‐ seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nur dann zulassen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, ein Firmenfahrzeug entweder beruflich oder beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem ihr Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz oder seine Hauptniederlassung hat, und das weder im Wesentlichen dauerhaft in Dänemark genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird, wenn die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt und für die Nutzung eine Steuer gezahlt wird.
Normenkette
EGVtr Art. 10, 39
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Freizügigkeit der Arbeitnehmer ‐ Kraftfahrzeuge ‐ Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ‐ Im Mitgliedstaat des Arbeitgebers zugelassenes Fahrzeug ‐ Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt ‐ Besteuerung des Kraftfahrzeugs“
In der Rechtssache C-464/02
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 23. Dezember 2002,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,vertreten durch N. B. Rasmussen und D. Martin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann, E. Juhász und E. Levits,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 2005
folgendes
Urteil
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG verstoßen hat, dass
‐ seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nicht zulassen, dass Arbeitnehmer, die in einem Nachbarmitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen und ihren Wohnsitz in Dänemark haben, ein Firmenfahrzeug beruflich und privat nutzen, das in diesem Nachbarmitgliedstaat zugelassen ist, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen Sitz hat, und
‐ seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nur dann zulassen, dass Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einer Beschäftigung nachgehen und ihren Wohnsitz in Dänemark haben, ein Kraftfahrzeug und insbesondere ein Firmenfahrzeug beruflich und/oder privat nutzen, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem ihr Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz oder seine Hauptniederlassung hat, wenn die Beschäftigung bei dem im Ausland ansässigen Unternehmen ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt und für die Nutzung eine Steuer gezahlt wird,
und dem Königreich Dänemark die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2
Das Königreich Dänemark beantragt, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 10 EG lautet:
„Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.“
4
Artikel 39 EG bestimmt:
„(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt ‐ vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen ‐ den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu dies...