Beteiligte
Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG |
Securicor Aviation (Germany) Ltdund |
Tenor
Artikel 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines Unternehmens- oder Betriebsübergangs nach dieser Vorschrift im Fall einer Auftragsneuvergabe im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Feststellung einer Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Übergangs dieser Mittel vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer ist.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-232/04 und C-233/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidungen vom 5. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2004, in den Verfahren
Nurten Güney-Görres(C-232/04),
Gul Demir(C-233/04)
gegen
Securicor Aviation (Germany) Ltdund
Kötter Aviation Security GmbH Co. KG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. P. Puissochet, S. von Bahr, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und U. Lõhmus,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Kötter Aviation Security GmbH Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte F. Kasper, T. Wegmann und L. Kolks,
– der Securicor Aviation (Germany) Ltd, vertreten durch Rechtsanwalt C. Berger,
– der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C. D. Quassowski, A. Tiemann, M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und H. Kreppel als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juni 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1.
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).
Rz. 2.
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Güney-Görres und Frau Demir einerseits und der Kötter Aviation Security GmbH Co. KG (im Folgenden: Kötter), einer Gesellschaft, die mit der Fluggast- und Gepäckkontrolle auf dem Flughafen Düsseldorf betraut ist, sowie dem ehemaligen Arbeitgeber von Frau Güney-Görres und Frau Demir, der Securicor Aviation (Germany) Ltd (im Folgenden: Securicor), einer Gesellschaft, die zuvor aufgrund eines inzwischen beendeten Vertrages mit denselben Leistungen betraut war, andererseits. Die genannten Arbeitnehmerinnen erhoben beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage gegen Kötter auf Feststellung, dass das zuvor zwischen ihnen und Securicor bestehende Arbeitsverhältnis nach § 613a des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), mit dem die Richtlinie 2001/23 in deutsches Recht umgesetzt wurde, mit Kötter fortbesteht.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrechtliche Regelung
Rz. 3.
Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 201, S. 88).
Rz. 4.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 wird in ihrem Artikel 1 festgelegt, in dem es heißt:
„1. a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
b) Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.
…„
Rz. 5.
Artikel 1 der Richtlinie 2001/23 hat denselben Wortlaut wie Artikel 1 der Richtlinie 77/187 nach seiner Änderung durch die Richtlinie 98/50, deren vierte Begründungserwägung wie folgt lautet:
„Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ist es erforderlich, den juristischen Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären. Durch diese Klärung wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof nicht geändert.„
Rz. 6.
Die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2001/23 best...