Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollkodex; Erhebung personenbezogener Daten; Zugelassener Versender; Selbstbewertung; Angabe personenbezogener Daten bei Mitwirkungspflichten
Normenkette
EUV 2447/2015 Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2
Beteiligte
Verfahrensgang
Tenor
Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist im Licht der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) dahin auszulegen, dass die Zollbehörden von einem Unternehmen, das die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragt, allein in Bezug auf die natürlichen Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, und diejenigen, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, verlangen können, dass das Unternehmen die für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern mitteilt sowie für alle diese Personen Angaben zu den zuständigen Finanzämtern macht, soweit diese Daten es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen wurden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. August 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 17. August 2017, in dem Verfahren
Deutsche Post AG
gegen
Hauptzollamt Köln
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen, M. Safjan und D. Šváby,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Deutschen Post AG, vertreten durch Rechtsanwalt U. Möllenhoff,
- des Hauptzollamts Köln, vertreten durch W. Liebe, M. Greve-Giesow und M. Hageroth als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García und V. Ester Casas als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Oktober 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Deutschen Post AG und dem Hauptzollamt Köln (Deutschland) (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Art und den Umfang der personenbezogenen Daten Dritter, die vorzulegen sind, damit einem Unternehmen der in Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) vorgesehene Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden kann.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Zollrechtliche Vorschriften
Rz. 3
Titel I des Zollkodex enthält in Kapitel 2 „Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften”) einen Abschnitt 4 „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter”, im Folgenden: AEO), zu dem die Art. 38 bis 41 gehören.
Rz. 4
Art. 38 des Zollkodex sieht vor:
„(1) Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Kriterien des Artikels 39 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines [AEO] bewilligt wird.
Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den anderen zuständigen Behörden, diesen Status, der einer ...