Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollkodex. Zollanmeldungen. Überprüfung der Zollanmeldung. Name des Anmelders. Änderung der Angaben zur Person des Anmelders im Hinblick auf die Anführung eines indirekten Vertretungsverhältnisses. Indirekte Vertretung der Person, die eine Einfuhrlizenz erhalten hat
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 78 Abs. 3
Beteiligte
Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG |
Verfahrensgang
Tenor
Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden einem Antrag auf Überprüfung einer Zollanmeldung stattgeben können, der darauf abzielt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses zwischen einem Bevollmächtigten, der, obwohl er über eine Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz verfügte, irrtümlich angegeben hat, ausschließlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu handeln, und dem Vollmachtgeber, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wurde, kenntlich gemacht wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2019, in dem Verfahren
Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG
gegen
Hauptzollamt Köln
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter) sowie der Richter P. G. Xuereb und T. von Danwitz,
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle,
- des Hauptzollamts Köln, vertreten durch W. Liebe und E. Schmidt als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vlácil und O. Serdula als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 2020
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex a. F.).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG und dem Hauptzollamt Köln (Deutschland) (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen dessen Zurückweisung eines Antrags, mit dem die Berichtigung der in einer Zollanmeldung enthaltenen Angaben zur Person des Anmelders begehrt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Der Zollkodex a. F. wurde durch die am 24. Juni 2008 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. 2008, L 145, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 528/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 (ABl. 2013, L 165, S. 62) geändert (im Folgenden: Modernisierter Zollkodex). Nach Art. 188 des Modernisierten Zollkodex galten manche seiner Bestimmungen ab dem 24. Juni 2008 und die übrigen spätestens ab dem 1. November 2013. Mit der am 30. Oktober 2013 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, Berichtigung ABl. 2013, L 287, S. 90) wurde nicht nur der Modernisierte Zollkodex, sondern auch der Zollkodex a. F. aufgehoben, da manche seiner Bestimmungen bis längstens zum 1. November 2013 fortgalten. Somit ergibt sich aus Art. 286 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013, dass der Zollkodex a. F. ab dem 1. Mai 2016 aufgehoben ist. Folglich findet er in Anbetracht des für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkts in der vorliegenden Rechtssache weiterhin Anwendung. Im Übrigen ist keine der ab dem 24. Juni 2008 geltenden Bestimmungen des Modernisierten Zollkodex für die vorliegende Rechtssache einschlägig.
Rz. 4
Im achten Erwägungsgrund des Zollkodex a. F. wurde ausgeführt:
„Beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex ist im Rahmen des Möglichen darauf zu achten, dass Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten, die sich nachteilig auf den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften auswirken können, verhütet werden”.
Rz. 5
Art. 4 des Zollkodex a. F. bestimmte:
„Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind
…
17. Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form un...