Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Versicherungsumsatz, Versicherungsmakler, Schadensregulierung
Leitsatz (amtlich)
Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen der Schadensregulierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens erbracht werden, nicht von der in dieser Vorschrift genannten Befreiung erfasst sind.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Verfahrensgang
Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Beschluss vom 19.11.2014; ABl. EU 2015, Nr. C 155/7) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 135 Abs. 1 Buchst. a ‐ Steuerbefreiung im Versicherungsgeschäft ‐ Begriffe ‚Versicherungsumsätze‘ und ‚[dazugehörige] Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden‘ ‐ Dienstleistungen der Schadensregulierung im Namen und für Rechnung eines Versicherers“
In der Rechtssache C-40/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Verwaltungsgerichtshof, Polen) mit Entscheidung vom 19. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Februar 2015, in dem Verfahren
Minister Finansów
gegen
Aspiro SA, vormals BRE Ubezpieczenia sp. z o. o.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter A. Arabadjiev, J.-C. Bonichot, C. G. Fernlund (Berichterstatter) und S. Rodin,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ des Minister Finansów, vertreten durch B. Rogowska-Rajda, J. Kaute und M. Lubiński als Bevollmächtigte,
‐ der Aspiro SA, vertreten durch M. Szafarowska, T. Michalik und M. Spychalski, doradcy podatkowi,
‐ der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und K. Maćkowska als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie und S. Brandon als Bevollmächtigte im Beistand von E. Mitrophanous, Barrister,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Dezember 2015
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Minister Finansów (Finanzminister) und der Aspiro SA, vormals BRE Ubezpieczenia sp. z o. o. (im Folgenden: Aspiro) wegen eines Steuervorbescheids über die Mehrwertsteuerbefreiung von Dienstleistungen der Schadensregulierung, die Aspiro im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens erbracht hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
a) Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.“
Rz. 4
Diese Vorschrift entspricht Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), den sie ersetzt hat.
Rz. 5
Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht die Befreiung zweier weiterer Umsatzarten vor:
„d) Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung ‐ im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen;
…
f) Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung, jedoch nicht der Verwahrung und der Verwaltung ‐, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Rechte und Wertpapiere“.
Polnisches Recht
Rz. 6
Das Gesetz über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen (Ustawa o podatku od towarów i usług) vom 11. März 2004 bestimmt in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung (Dz. U. 2011, Nr. 177, Pos. 1054, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) in Art. 43 Abs. 1 Nr. 37:
„Von der Steuer befreit sind Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, Vermittlungsdienstleistungen bei der Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen sowie Dienstleistunge...