Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalansammlung, Begriff der Einlagen, Ausgabe von Genussscheinen, Gesellschaftsteuer beim Erwerb von Genussscheinen durch einen Nichtgesellschafter
Leitsatz (amtlich)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, derRepublik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff von den Gesellschaftern geleistete oder zu leistende Einlagen jeder Art finanzielle Beiträge erfasst, die an eine Kapitalgesellschaft, die ihr Gesellschaftsvermögen durch Ausgabe von Genussscheinen erhöht, von einem Nichtgesellschafter geleistet werden, der diese Genussscheine erwerben will.
Normenkette
EWGRL 335/69 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Solida Raiffeisen Immobilien Leasing und Tech Gate Vienna Wissenschafts- und Technologiepark |
Solida Raiffeisen Immobilien Leasing GmbH |
Tech Gate Vienna Wissenschafts- und Technologiepark GmbH |
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland |
Verfahrensgang
Tatbestand
Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Einlagen jeder Art - Begriff - Erwerb von Genussscheinen durch einen Nichtgesellschafter der begebenden Kapitalgesellschaft
In der Rechtssache C-138/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Solida Raiffeisen Immobilien Leasing GmbH,
Tech Gate Vienna Wissenschafts- und Technologiepark GmbH
gegen
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: A. Tizzano
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Solida Raiffeisen Immobilien Leasing GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W.-D. Arnold,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Solida Raiffeisen Immobilien Leasing GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W.-D. Arnold, der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vertreten durch H. Bavenek-Weber als Bevollmächtigte, der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi, und der Kommission, vertreten durch K. Gross, in der Sitzung vom 26. September 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Februar 2002,
folgendes
Urteil
1.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) (nachstehend: Richtlinie 69/335) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Solida Raiffeisen Immobilien Leasing GmbH (nachstehend: Solida) und der Tech Gate Vienna Wissenschafts- und Technologiepark GmbH(nachstehend: Tech) einerseits und der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (nachstehend: Finanzlandesdirektion) andererseits wegen der Erhebung der Gesellschaftsteuer beim Erwerb von Genussscheinen durch einen Nichtgesellschafter der begebenden Kapitalgesellschaft.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3.
Die Richtlinie 69/335 dient nach ihrer ersten Begründungserwägung der Förderung des freien Kapitalverkehrs, der als eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Schaffung einer Wirtschaftsunion mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Binnenmarkt angesehen wird.
4.
Nach der sechsten Begründungserwägung der R...