Entscheidungsstichwort (Thema)
Inländische Abgaben. Kraftfahrzeugsteuer. Akzise. Gebrauchtwagen. Einfuhr
Normenkette
EGVtr Art. 25 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 28; EWGRL 12/92 Art. 3 Abs. 3
Beteiligte
Dyrektor Izby Celnej w Warszawie |
Verfahrensgang
Wojewódzki Sad Administracyjny w Warszawie (Polen) (Entscheidung vom 22.06.2005) |
Tenor
1. Eine Akzise wie die in Polen durch das Gesetz vom 23. Januar 2004 über die Akzise vorgesehene, die für Personenkraftwagen nicht wegen des Überschreitens der Grenze anfällt, stellt keinen Einfuhrzoll und keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Art. 25 EG dar.
2. Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Akzise entgegensteht, wenn ihr Betrag für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als zwei Jahre sind und in einem anderen Mitgliedstaat als dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat erworben wurden, höher ist als der restliche Betrag der Akzise, der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen geworden ist, die vorher in dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat zugelassen waren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, insbesondere die Anwendung von Art. 7 der Verordnung des Finanzministers vom 22. April 2004 über die Senkung der Akzisesätze, eine solche Folge hat.
3. Art. 28 EG ist auf eine vereinfachte Anmeldung, wie sie Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2004 über die Akzise vorsieht, nicht anwendbar und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht einer solchen Anmeldung nicht entgegen, wenn die in Frage stehende Regelung dahin ausgelegt werden kann, dass die Anmeldung ab Erlangung des Rechts, als Eigentümer über einen Personenkraftwagen zu verfügen, und spätestens mit dessen Zulassung im Inland nach der Straßenverkehrsordnung vorgenommen werden muss.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Polen) mit Entscheidung vom 22. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2005, in dem Verfahren
Maciej Brzeziński
gegen
Dyrektor Izby Celnej w Warszawie
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, K. Schiemann (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Brzeziński selbst und vertreten durch J. Martini, doradca podatkowy, und W. Ćwiek, doradca,
- der polnischen Regierung, vertreten durch J. Pietras, W. Bronicki und E. Białas-Giebajtow als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und K. Herrmann als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. September 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 25 EG, 28 EG und 90 EG sowie des Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Maciej Brzeziński und dem Dyrektor Izby Celnej w Warszawie (Direktor der Zollbehörde Warschau) wegen einer Akzise, zu der Herr Brzeziński beim Kauf eines Gebrauchtwagens in Deutschland für die Einfuhr nach Polen herangezogen wurde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 25 EG sieht vor:
„Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.”
4 Art. 28 EG bestimmt:
„Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.”
5 Art. 90 EG lautet:
„Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.”
6 Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/12 sieht vor:
„(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
- Mineralöle,
- Alkohol und alkoholische Getränke,
- Tabakwaren.
…
(3) Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mit...