Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei der Verwaltung eines Rentenfonds, Begriff der Verwaltung von Sondervermögen, Steuerbefreiung
Leitsatz (amtlich)
Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Rentenfonds in der wie im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Form einer rechtlich und steuerlich getrennten Einheit errichtet hat, um die Rentenansprüche seiner Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer sicherzustellen, zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt ist, die er für die Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung und Bewirtschaftung dieses Rentenfonds entrichtet hat, sofern sich aus den Gesamtumständen der in Rede stehenden Transaktionen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang ergibt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 17
Beteiligte
Fiscale eenheid PPG Holdings BV cs te Hoogezand |
Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen |
Verfahrensgang
Gerechtshof te Leeuwarden (Niederlande) (Urteil vom 03.01.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 98/16) |
Tatbestand
„Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie 77/388/EWG ‐ Art. 17 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 ‐ Befreiungen ‐ Vorsteuerabzug ‐ Rentenfonds ‐ Begriff ‚Verwaltung von Sondervermögen‘“
In der Rechtssache C-26/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof te Leeuwarden (Niederlande) mit Entscheidung vom 3. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 2012, in dem Verfahren
Fiscale eenheid PPG Holdings BV cs te Hoogezand
gegen
Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus, M. Safjan (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Fiscale eenheid PPG Holdings BV cs te Hoogezand, vertreten durch E. M. van Kasteren, O. L. Mobach und C. Evers, belastingadviseurs,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman und C. Wissels als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker, O. Thomas und L. Christie als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und W. Roels als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. April 2013
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fiscale eenheid PPG Holdings BV cs te Hoogezand (im Folgenden: PPG) und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen (im Folgenden: Inspecteur) über eine Nacherhebung von Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.“
Rz. 4
Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie lautet:
„Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.“
Rz. 5
Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie bestimmt die Besteuerungsgrundlage bei den Lieferungen von Gegenständen als alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
Rz. 6
Art. 13 Teil B der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nac...