Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsamer Zolltarif, Einfuhrzölle, angemeldeter Zollwert, der eine Einkaufsprovision enthält, Einkaufsprovision als Bestandteil des Transaktionswerts
Leitsatz (amtlich)
1. Die Artikel 29, 32 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass eine Einkaufsprovision, die im angemeldeten Zollwert enthalten und in der Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der Waren ausgewiesen ist, als Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des Artikels 29 dieser Verordnung anzusehen und damit abgabenpflichtig ist.
2. Die Artikel 78 und 236 der Verordnung Nr. 2913/92 sind dahin auszulegen, dass
‐ nach der Überlassung der eingeführten Waren die Zollbehörden, bei denen der Anmelder eine Überprüfung seiner Zollanmeldung hinsichtlich dieser Waren beantragt hat, ‐ unter Vorbehalt des Rechtswegs ‐ entweder den Antrag des Anmelders durch mit Gründen zu versehende Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Überprüfung vorzunehmen haben;
‐ die Zollbehörden, wenn sie aufgrund der Überprüfung feststellen, dass der angemeldete Zollwert irrtümlich eine Einkaufsprovision enthält, den Fall durch Erstattung der auf diese Provision entfallenden Einfuhrabgaben zu regeln haben.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 29, 32-33, 78, 236
Beteiligte
Commissioners of Customs & Excise |
Verfahrensgang
VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich) (Entscheidung vom 29.09.2003) |
Tatbestand
„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Einfuhrzölle ‐ Angemeldeter Zollwert, der eine Einkaufsprovision enthält ‐ Anwendung der Zölle auf den gesamten angemeldeten Betrag ‐ Überprüfung der Zollanmeldung ‐ Voraussetzungen ‐ Erstattung des auf die Einkaufsprovision entrichteten Zolls“
In der Rechtssache C-468/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 29. September 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2003, in dem Verfahren
Overland Footwear Ltd
gegen
Commissioners of Customs & Excise
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen und J. Klŭcka,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Overland Footwear Ltd, vertreten durch R. Cordara, QC,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von S. Moore, Barrister,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2005
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 29, 32, 33, 78 und 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Overland Footwear Ltd (im Folgenden: Klägerin) und den Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners) über die Erstattung von Einfuhrzöllen, die auf im angemeldeten Zollwert enthaltene Einkaufsprovisionen entrichtet worden waren. Es ergeht im Anschluss an ein vom vorlegenden Gericht im selben Rechtsstreit vorgelegtes früheres Vorabentscheidungsersuchen, das zum Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache C-379/00 (Overland Footwear, Slg. 2002, I-11133) geführt hat.
Rechtlicher Rahmen
3
Artikel 29 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:
„Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 …“
4
Artikel 32 des Zollkodex schreibt vor:
„(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
a) folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
i) Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen;
…
(3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
(4) Unter dem Begriff "Einkaufsprovisionen" sind in diesem Kapitel Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird.
…“
5
Artikel 33 Buchstabe e stellt klar:
„Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht i...