Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Energieerzeugnissen, Steuerbefreiung, Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt, nicht behördlich zugelassenes Luftfahrtunternehmen
Leitsatz (amtlich)
Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung für Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt einem Unternehmen wie dem am Ausgangsverfahren beteiligten nicht zugute kommen kann, wenn es ein ihm gehörendes Luftfahrzeug einschließlich des Kraftstoffs an Unternehmen vermietet oder verchartert, deren Luftfahrttätigkeiten nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch diese Unternehmen dienen.
Normenkette
EGRL 96/2003 Art. 14 Abs. 1
Beteiligte
Haltergemeinschaft LBL GbR |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Richtlinie 2003/96/EG ‐ Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Art. 14 Abs. 1 Buchst. b ‐ Befreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt ‐ Kraftstoff, den der Vercharterer eines Luftfahrzeugs stellt, das die Charterer für Flüge verwenden, die anderen Zwecke dienen als der entgeltlichen Erbringung einer Luftfahrt-Dienstleistung “
In der Rechtssache C-250/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 12. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 2010, in dem Verfahren
Haltergemeinschaft LBL GbR
gegen
Hauptzollamt Düsseldorf
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Haltergemeinschaft LBL GbR, vertreten durch G. Real, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
‐ des Hauptzollamts Düsseldorf, vertreten durch L. Danschewitz und D. Jakobs als Bevollmächtigte,
‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Cabouat als Bevollmächtigte,
‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Haltergemeinschaft LBL GbR (im Folgenden: Haltergemeinschaft) und dem Hauptzollamt Düsseldorf wegen dessen Weigerung, dieser Gesellschaft die auf Mineralöle erhobene Steuer für den Kraftstoff für ein von ihr an Dritte verchartertes Flugzeug zu vergüten, weil sie kein behördlich zugelassenes Luftfahrtunternehmen sei.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 sieht vor:
„(1) Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:
a) …
b) Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt.
Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der ‚privaten nichtgewerblichen Luftfahrt‘ zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.
Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 19 21) beschränken“.
Nationales Recht
Rz. 4
Die einschlägige deutsche Regelung findet sich im Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. 2006 I S. 1534, im ...