Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll, Einfuhren aus China, Zitrusfrüchte mit Ursprung aus China, Einfuhren von Zitrusfrüchten aus China, Gültigkeit der EUV 158/2013
Leitsatz (amtlich)
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China beeinträchtigen könnte.
Normenkette
EUV 158/2013
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verordnung (EU) Nr. 158/2013 ‐ Gültigkeit ‐ Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China ‐ Durchführung eines Urteils, mit dem die Ungültigkeit einer vorausgegangenen Verordnung festgestellt worden ist ‐ Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung zur Ermittlung des Normalwerts ‐ Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf der Grundlage derselben Daten ‐ Zu berücksichtigender Untersuchungszeitraum“
In den verbundenen Rechtssachen C-283/14 und C-284/14
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) und vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 4. Juni 2014 und vom 1. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2014, in den Verfahren
CM Eurologistik GmbH
gegen
Hauptzollamt Duisburg (C-283/14)
und
Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Stadt (C-284/14)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Funktion des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der CM Eurologistik GmbH und der Grünwald Logistik Service GmbH (GLS), vertreten durch Rechtsanwalt K. Landry,
‐ des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert als Bevollmächtigte im Beistand von B. O’Connor und S. Crosby, Solicitors, und durch S. Gubel, avocat,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. September 2015
folgendes
Urteil
Rz. 1
Die beiden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 49, S. 29).
Rz. 2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der CM Eurologistik GmbH (im Folgenden: CM Eurologistik) und dem Hauptzollamt Duisburg sowie zwischen der Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) (im Folgenden: GLS) und dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt betreffend die Erhebung eines Antidumpingzolls durch diese Zollbehörden auf die Einfuhr von Mandarinenkonserven mit Ursprung in China durch diese Gesellschaften.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Durch die am 11. Januar 2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung) wurde die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 384/96) aufgehoben und ersetzt. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 384/96 wurden durch die Grundverordnung kodifiziert und ähnlich lautend übernommen.
Rz. 4
Art. 1 („Grundsätze“) der Grundverordnung bestimmt:
„(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.
(2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
…“
Rz. 5
Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) der Grundverordnung lautet:
„A. NORMALWERT
(1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.
…
(7)
a) Im Fall von Einfuhren aus Ländern o...