Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF. DEUTSCHLAND. EINGANGSABGABEN. ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS SCHADHAFTER WAREN. Gemeinsamer Zolltarif. Zollwert. Minderung wegen Beschädigung der Waren. Berücksichtigung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer
Leitsatz (amtlich)
Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren in der Fassung der Verordnung Nr. 1580/81 ist dahin auszulegen, daß kein Anlaß besteht, danach zu unterscheiden, ob eine Beschädigung der Waren, die deren Zollwert mindert, vor oder nach dem Gefahrübergang auf den Käufer eintritt.
Normenkette
Verordnung Nr. 1224/80 des Rates Art. 1, 3, 8; Verordnung Nr. 1495/80 der Kommission Art. 4 i.d.F. der Verordnung Nr. 1580/81
Beteiligte
Hauptzollamt Hamburg-St. Annen |
Tenor
Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/81 der Kommission vom 12. Juni 1981 ist dahin auszulegen, daß kein Anlaß besteht, danach zu unterscheiden, ob eine Beschädigung der Waren, die deren Zollwert mindert, vor oder nach dem Gefahrübergang auf den Käufer eintritt.
Gründe
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 10. Dezember 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 1992, zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren (ABl. L 154, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/81 der Kommission vom 12. Juni 1981 (ABl. L 154, S. 36) und der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
2 Diese Fragen lauten wie folgt:
1) Ist Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 (ABl. L 154, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/81 der Kommission (ABl. L 154, S. 36) auch anzuwenden, wenn die gekaufte Ware schon vor dem Übergang des Risikos etwaiger Beschädigungen (Gefahrübergang) auf den Käufer mit wertmindernden Mängeln (Sachmängel) behaftet war?
2) Bei Verneinung der Frage zu 1: Ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 (ABl. L 134, S. 1) dahin auszulegen, daß der Transaktionswert allein aufgrund der Vereinbarung eines neuen Kaufpreises unter Berücksichtigung des festgestellten Sachmangels bestimmt wird, oder ist entscheidend, daß die den ursprünglichen Kaufpreis ändernde Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird?
3 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen.
4 Aus den in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 31. März 1993 angegebenen Gründen ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1495/80 in der Fassung der Verordnung Nr. 1580/81 dahin auszulegen ist, daß kein Anlaß besteht, danach zu unterscheiden, ob eine Beschädigung der Waren, die deren Zollwert mindert, vor oder nach dem Gefahrübergang auf den Käufer eintritt.
Kosten
5 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Fundstellen
Sammlung der Rechtsprechung 1993, I-02193 |
www.judicialis.de 1993 |