Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung Vorsteuerabzug bei Pkw auf 50 %, Gültigkeit der Ratsentscheidung 2000/186/EG, Wirksamkeit einer rückwirkend erteilten Ratsermächtigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Prüfung des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - abweichende Regelungen anzuwenden, geführt hat, hat keinen Mangel erkennen lassen, der die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte.
2. Artikel 3 der Entscheidung 2000/186 ist ungültig, soweit er die rückwirkende Geltung der Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland durch den Rat der Europäischen Union ab dem 1. April 1999 vorsieht.
3. Artikel 2 der Entscheidung 2000/186 entspricht den inhaltlichen Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung und ist nicht ungültig.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 27; Ratsentscheidung 2000/186/EG
Beteiligte
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG - Pauschale Begrenzung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzte Fahrzeuge - Rückwirkende Genehmigung einer nationalen Steuermaßnahme"
In der Rechtssache C-17/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Finanzamt Sulingen
gegen
Walter Sudholz
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L59, S.12),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C.W.A. Timmermans und S. von Bahr (Berichterstatter),
Generalanwalt: L. A. Geelhoed, Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-
der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt J. Sedemund,
-
der niederländischen Regierung, vertreten durch H.G. Sevenster als Bevollmächtigte,
-
des Rates der Europäischen Union, vertreten durch K. Borchers und A.-M. Colaert als Bevollmächtigte,
-
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig, des Rates, vertreten durch K. Borchers und A.-M. Colaert, und der Kommission, vertreten durch K. Gross, in der Sitzung vom 10. Juli 2002,
aufgrund des Beschlusses über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K.P.E. Lasok, QC, des Rates, vertreten durch K. Borchers und A.-M. Colaert, und der Kommission, vertreten durch K. Gross, in der Sitzung vom 30. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2003,
folgendes
Urteil
1
Mit Beschluss vom 30. November 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2001, hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Gültigkeit der Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L59, S.12), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt Sulingen und Herr...