Schlagwörter
Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Leistungen von Personenzusammenschlüssen für ihre Mitglieder, Personenzusammenschluss, Kostenteilungsgemeinschaft, Drittlandsansässigkeit eines Personenzusammenschlusses
Kläger
Kaplan International colleges UK Ltd |
Beklagter
The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs |
Rechtsfrage (Thema)
1.Welchen räumlichen Anwendungsbereich hat die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates enthaltene Befreiung? Erstreckt sie sich insbesondere (i) auf eine Costs Sharing Group (Zusammenschluss zur Kostenteilung, im Folgenden: CSG), die ihren Sitz in einem anderen als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten der Mitglieder des CSG hat? Wenn ja, (ii) erstreckt sie sich auch auf eine CSG mit Sitz außerhalb der Union?
2.Falls die Befreiung von CSGs grundsätzlich für ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als eines oder mehrere Mitglieder der CSG ansässig ist, sowie für eine CSG mit Sitz außerhalb der Union gilt, wie ist dann das Kriterium anzuwenden, dass die Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen sollte? Insbesondere:
a)Gilt es für eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung, die andere Empfänger ähnlicher Dienstleistungen, die nicht Mitglieder der CSG sind, trifft, oder gilt es nur für eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung, die potenzielle andere Erbringer von Dienstleistungen für die Mitglieder der CSG trifft?
b)Kann, falls es nur für andere Dienstleistungsempfänger gilt, eine realistische Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung bestehen, wenn andere Empfänger, die nicht Mitglied der CSG sind, entweder den Beitritt zu der betreffenden CSG beantragen können oder ihre eigene CSG gründen können, um vergleichbare Dienstleistungen zu erlangen, oder durch andere Methoden gleichartige Steuerersparnisse erzielen können (etwa durch die Errichtung einer Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland)?
c)Ist, falls es nur für andere Dienstleistungserbringer gilt, zur Beurteilung der realistischen Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung zu klären, ob unabhängig von der Verfügbarkeit der Steuerbefreiung sichergestellt ist, dass die Mitglieder der CSG ihre Kunden behalten — so dass sie anhand des Zugangs anderer Dienstleistungserbringer zu dem nationalen Markt, auf dem die Mitglieder der CSG ansässig sind, zu beurteilen ist? Wenn ja, spielt es eine Rolle, ob sichergestellt ist, dass die Mitglieder der CSG ihre Kunden behalten, weil sie zu derselben Unternehmensgruppe gehören?
d)Ist eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung auf nationaler Ebene in Bezug auf andere Dienstleistungserbringer in dem Drittland, in dem die CSG ansässig ist, zu prüfen?
e)Trägt die Steuerbehörde in der Union, die die Mehrwertsteuerrichtlinie anwendet, die Beweislast für den Eintritt einer Wettbewerbsverzerrung?
f)Muss die Steuerbehörde in der Union ein spezielles Sachverständigengutachten zu dem Markt des Drittlandes einholen, in dem die CSG ansässig ist?
g)Kann das Vorliegen einer realistischen Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung daraus abgeleitet werden, dass das Bestehen eines Handelsmarkts in dem Drittland dargetan wird?
3.Kann die Befreiung einer CSG unter den Umständen dieser Rechtssache zur Anwendung kommen, in der die Mitglieder der CSG durch wirtschaftliche, finanzielle oder organisatorische Beziehungen miteinander verbunden sind?
4.Kann die Befreiung einer CSG dann zur Anwendung kommen, wenn ihre Mitglieder einen Mehrwertsteuerzusammenschluss gebildet haben, der ein einziger Steuerpflichtiger ist? Macht es einen Unterschied, wenn KIC, das vertretungsberechtigte Mitglied, dem (nach nationalem Recht) die Dienstleistungen erbracht werden, kein Mitglied der CSG ist? Falls dies einen Unterschied macht, wird dieser Unterschied durch das nationale Recht beseitigt, wonach das vertretungsberechtigte Mitglied für die Zwecke der Anwendung der Befreiung der CSG die Merkmale und den Status der Mitglieder der CSG besitzt?
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. f
Verfahrensgang
First-Tier Tribunal (Vereinigtes Königreich) |
Status des Verfahrens
Erledigt durch Urteil vom 18.11.2020; veröffentlicht am 24.11.2020