Leitsatz
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene Beihilfe vorliegt, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Grunderwerbsteuer für einen steuerbaren Erwerb aufgrund einer Umwandlung (Verschmelzung) nicht erhoben wird, falls am Umwandlungsvorgang bestimmte Rechtsträger (herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft) beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von 100 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht?
Normenkette
§ 6a, § 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG, Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, § 1, § 2 UmwG
Sachverhalt
Die Klägerin war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin der grundbesitzenden T-GmbH. Die T-GmbH wurde auf die Klägerin verschmolzen und das Eigentum an den Grundstücken ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin über. Das FA betrachtete den Übergang der Grundstücke als einen steuerbaren Erwerbsvorgang.
Der Erwerb sollte auch steuerpflichtig sein, da nach Auffassung des FA die Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nicht zu gewähren war. Denn bei der T- GmbH handle es sich nicht um eine abhängige Gesellschaft i.S.d. Gesetzes, weil sie aufgrund der Verschmelzung untergegangen und deshalb die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren nicht eingehalten worden sei.
Nach erfolglosem Einspruch gab die Vorinstanz (FG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014, 4 K 1059/13, Haufe-Index 7571753, EFG 2015, 424) der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
Entscheidung
Das Verfahren ist ausgesetzt worden.
In der Sache erfüllt die vollzogene Gesamtrechtsnachfolge den Besteuerungstatbestand aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Auf der Grundlage des deutschen Rechts sieht der BFH die Verschmelzung jedoch als steuerfrei i.S.d. § 6a GrEStG an. Nach § 6a Satz 1 GrEStG wird für bestimmte gesellschaftstypische Erwerbsvorgänge aufgrund von Umwandlungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG – wozu auch die Verschmelzung gehört – die Grunderwerbsteuer nicht erhoben.
Das Gesetz schränkt in den Sätzen 3 und 4 die Vorschrift auf Fälle ein, in denen an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an einer abhängigen Gesellschaft i.H.v. mindestens 95 % muss zudem innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehen.
Der BFH legt jedoch den Tatbestand des § 6a GrEStG entsprechend dem Begünstigungszweck, Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen zu erleichtern, weit aus. Das gilt schon für den Begriff des herrschenden Unternehmens i.S.d. § 6a Satz 3 GrEStG. Herrschendes Unternehmen kann danach jede natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft sein, die wirtschaftlich tätig ist.
Darüber hinaus ist die Regelung über die Behaltensfristen dahin auszulegen, dass diese nur insoweit maßgebend sind, als sie aufgrund der Umwandlung auch eingehalten werden können. So kann – wie im Streitfall – bei einer Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen nur die Frist "vor" der Verschmelzung eingehalten werden. Nach der Verschmelzung besteht die abhängige Gesellschaft nicht mehr.
Ferner fragt der BFH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH (C-374/17), ob die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verbotene Beihilfe ist. Der Senat weist zugleich darauf hin, dass die Voraussetzung der beihilfebegründenden Selektivität nicht gegeben ist, wenn eine Maßnahme zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber steuerimmanent gerechtfertigt ist. So gibt es zumindest einen beachtenswerten Grund dafür, § 6a GrEStG bei Sachverhalten wie im Streitfall nicht als selektive Beihilfe anzusehen. Denn die Rechtfertigung für die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG könnte sich daraus ergeben, dass die gesellschaftsrechtlichen Erwerbstatbestände der Grunderwerbsteuer zu weit gefasst sind und deshalb für bestimmte Konzernsachverhalte einer Korrektur durch Einschränkung bedürfen.
Hinweis
Bei der Regelung in § 6a GrEStG geht es um die Privilegierung von Umwandlungsvorgängen in einer Struktur aus einem herrschenden Unternehmen und einer oder mehrerer abhängiger Gesellschaften. Schon nach nationalem Recht gehört die Steuervergünstigung zu den umstrittensten Regelungen der Grunderwerbsteuer. Die Finanzverwaltung hat bereits viermal zur Anwendung der Norm Stellung genommen (Erlasse vom 1.12.2010, BStBl I 2010, 1321, vom 22.6.2011, BStBl I 2011, 673, vom 19.6.2012, BStBl I 2012, 662 und vom 9.10.2013, BStBl I 2013, 1375).
Streitig ist zunächst, ob es sich bei dem herrschenden "Unternehmen" um ein solches i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG handeln muss. Der BFH, der den Privilegierungszweck der Vorschrift betont, verneint dies nun.
Des Weiteren ist unklar, wie § 6 Satz 1 GrEStG wesen...