Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 63 MwStSystRL unter Berücksichtigung der dem Steuerpflichtigen zukommenden Aufgabe als Steuereinnehmer für den Fiskus einschränkend dahingehend auszulegen, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag
a) fällig ist oder
b) zumindest unbedingt geschuldet wird?
2. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann?
3. Bei Bejahung der zweiten Frage: Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ihnen nach Artikel 90 Absatz 2 MwStSystRL zustehenden Befugnisse berechtigt, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Artikel 90 Absatz 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst zwei Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann?
Normenkette
§ 13 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 20 Satz 1 UStG, Art. 1, Art. 63, Art. 65, Art. 66 Buchstabe b, Art. 90 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Artikel 20 EUGrdRCh
Sachverhalt
Die Klägerin war im Streitjahr 2012 als Spielervermittlerin im bezahlten Fußball tätig. Sie versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG. Sie erhielt bei erfolgreicher Vermittlung von Profifußballspielern (Spielern) Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Der Vergütungsanspruch für die Vermittlung setzte voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber dem Spieler eine Spielerlaubnis erteilte. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Bestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen.
Das FA ging davon aus, dass die Klägerin ihre im Streitjahr erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit bereits im Streitjahr zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für diese Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte. Der von der Klägerin für den Spieler A vermittelte Arbeitsvertrag hatte eine Laufzeit von drei Jahren über drei Spielzeiten (2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015) bis zum 30.6.2015. Für jede Spielzeit war ein "festes Honorar" zu zwei Terminen, jeweils zum 1. September und zum 1. März einer Spielzeit zu zahlen. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch war, dass zum jeweiligen Zeitpunkt der Lizenzspielervertrag unverändert fortbestand. Ähnliche Vergütungsbedingungen bestanden in Bezug auf die Vermittlung der Spieler B und C.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber gab das FG der Klage statt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.8.2016, 5 K 288/15, Haufe-Index 9851719, EFG 2016, 1925).
Entscheidung
Der BFH hat die in den Leitsätzen bezeichneten Rechtsfragen dem EuGH vorgelegt und das Verfahren bis zu einer Entscheidung durch den EuGH ausgesetzt.
Hinweis
1. Rechtsgrundlage für die Sollbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG ist im Unionsrecht Art. 63 MwStSystRL. Danach kommt es für die Entstehung von Steuertatbestand und Steueranspruch nur darauf an, dass eine Lieferung bewirkt oder eine Dienstleistung erbracht wird. Die Vereinnahmung des für die Steuerbarkeit erforderlichen Entgelts ist für Art. 63 MwStSystRL ohne Bedeutung.
2. Gleichwohl zweifelt der BFH daran, ob eine unbedingte Entstehung des Steueranspruchs sachlich gerechtfertigt ist. Der BFH begründet dies mit der EuGH-Rechtsprechung, nach der "auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer die Steuerpflichtigen als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates tätig werden" (EuGH, Urteil vom 20.10.1993, C‐10/92, Balocchi, EU:C:1993:846, Rz. 25).
Die dem Steuerpflichtigen so zugedachte Aufgabe des Steuereinnehmers lässt es aus Sicht des BFH als fragwürdig erscheinen, ob er die von ihm bereits für den Zeitraum der Leistungserbringung geschuldete Steuer über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorzufinanzieren hat, wenn er einzelne Teile der ihm zustehenden Vergütung wie z.B. aufgrund einer von einem Bedingungseintritt abhängigen Entstehung eines Vergütungsanspruchs erst nach über zwei Jahren beanspruchen und vereinnahmen kann. Dies kann auch für Ratenverkäufe oder bestimmte Formen des Leasings von Bedeutung sein.
Für eine gegenüber der bislang h.M. geänderte Sichtweise könnte auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 20 EUGrdRCh sprechen. Aus ihm könnte sich ein Gebot der Gleichbehandlung Soll- und Ist-Besteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) ergeben.
3. Ist an der Soll-Besteuerung entsprechend dem bisherigen Verständnis festzuhalten, stellt sich weiter die Frage nach einer Berichtigung des Steuertatbestandes nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL (§ 17...