Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
1. Stehen Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der 6. EG-RL und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5 MwStSystRL unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt?
2. Ist bei der Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob Fahrten auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Großkunden unter nahezu gleichlautenden Bedingungen von Kraftdroschken- bzw. Taxiunternehmern und Mietwagenunternehmern ausgeführt werden?
Normenkette
§ 12 UStG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der 6. EG-RL, Art. 98 und Anhang III Kat. 5 RL 2006/112 EG, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG, § 47, § 49 Abs. 4 PBefG
Sachverhalt
Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität besonders brisant, weil die Mietwagen-Unternehmerin im Streitfall offenbar einen Teil der Fahrten auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Großkunden unter nahezu gleichlautenden Bedingungen wie bei Taxiunternehmern ausgeführt hat.
Das FG verneinte – wie zuvor das FA – einen Anspruch der Klägerin auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die von ihr erbrachten Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen (Sächsisches FG, Urteil vom 21.9.2010, 3 K 2016/07, Haufe-Index 2657460, EFG 2011, 1370).
Entscheidung
Der BFH legte die Sache aus den in seiner Entscheidung im Verfahren XI R 22/10 dargestellten Gründen dem EuGH vor.
Hinweis
Ebenso wie bei der Entscheidung des BFH vom 10.7.2012, XI R 22/10, geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob die unterschiedliche Besteuerung der Umsätze aus der Personenbeförderung mit Taxen einerseits (mit 7 %) und Mietwagen andererseits (mit 16 % bzw. ab 2007 mit 19 %) mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.7.2012 – XI R 39/10