Der Steuerberater sollte den Mandanten bitten, sich möglichst konkret vorzustellen, wie er sich Tag für Tag im Wettbewerb am Markt neu behaupten muss und welche Stärken und Schwächen er z. B. im Vergleich zu konkreten Konkurrenten hat, und zwar sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht. Dies kann zunächst in Form eines Brainstormings oder mithilfe einer Mindmap erfolgen. Am Ende sollte eine klar strukturierte Stärken-Schwächen-Analyse stehen.
1.3.1 Persönlichkeit des Existenzgründers
Die entscheidenden Schlüsselworte für den Erfolg sind nach Auffassung von Fachleuten Leistungsmotivation, persönliche Kompetenz und Persönlichkeit. Dabei ist das reine Fachwissen, d. h. berufsrelevante Erfahrungen, Kenntnisse und Qualifikationen, nicht allein entscheidend. Ebenso wichtig sind Motivation und Engagement, d. h. Enthusiasmus und Biss für die angestrebte Aufgabe/Position sowie Lernfähigkeit, Einsatz- und Arbeitswilligkeit. Der Rest hängt von seiner Persönlichkeit ab, davon, ob er die sog. "Soft Skills" besitzt.
Die Bereitschaft selbst und ständig zu arbeiten, muss hinterfragt werden, ebenso wie der Gründer mit unregelmäßigen Einnahmen fertig werden wird.
Erfolgreiche Unternehmer gibt es auch in sog. schlechten Zeiten und auch in schlechten Branchen. Erfolgreiche Unternehmer handeln alle nach dem Prinzip "anders als alle anderen" und nicht "wie alle anderen", denken positiv, haben eine Siegermentalität (es gibt immer eine Lösung) und besitzen ausgeprägte Fähigkeiten, sich veränderten Bedingungen schnellstmöglich anzupassen. Sie übernehmen Selbstverantwortung und können Mitarbeiter führen. Kommt es zu Konflikten, sollten Unternehmer nicht zurückstecken, keine Schwäche zeigen und die eigene Position deutlich und entschieden vertreten, von Zeit zu Zeit auch autoritär sein.
1.3.2 Fachliche Voraussetzungen des Gründungswilligen
An der fachlichen Qualifikation mangelt es bei den Existenzgründern meist nicht. Dafür umso mehr an kaufmännischen und unternehmerischen Kenntnissen. Eine Branchenerfahrung als ehemaliger Arbeitnehmer kann der Schlüssel zum Erfolg sein.
Meisterbrief schafft Vertrauen
Für eine Selbstständigkeit reichen die Kenntnisse aus der ersten Berufsausbildung u. U. nicht mehr aus. Betriebswirtschaft, Recht und Steuern, Marketing und auch fachbezogene Fähigkeiten müssen ergänzt werden, wenn man ein eigenes Unternehmen gründen will. Auch wenn die Ausbildung zum Meister zeitintensiv und kostenaufwendig ist, sollte der Steuerberater hier Überzeugungsarbeit leisten, weil ein Meisterbrief gegenüber Kunden und Banken etc. eine bessere Vertrauensbasis schaffen kann. Außerdem darf ein Meister ausbilden. In den 53 Berufen der Anlage A zur Handwerksordnung sind Unternehmensgründungen und die Eintragung in die Handwerksrolle nur mit einem Nachweis der Meisterqualifikation möglich. Im Jahr 2020 wurde für 12 bis dahin zulassungsfreie Handwerke die Meisterpflicht wieder eingeführt (s. die Nummern 42 ff. in der Anlage A zur HwO).
Dem Existenzgründer muss klar sein, dass er sich ggf. vorab und später permanent weiterbilden muss. Die zentralen Ziele seiner Fortbildung sind die Aktualisierung der vorhandenen Kenntnisse zur bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben im künftigen Unternehmen, Spezialisierung der Kenntnisse und Vertiefung zur Übernahme weiterer Tätigkeiten und Vorbereitung auf neue Aufgaben.
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zur Finanzierung nutzen
Auch Berufspraktiker können unter bestimmten Voraussetzungen einen Lehrgang komplett über das AFBG finanzieren. § 3 AFBG regelt den Ausschluss der Förderung und §§ 8 ff. AFBG die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung. Es erhalten jedoch nicht nur angehende Meister diese Unterstützung, sondern fast alle Teilnehmer von Kursen, die sich auf staatliche oder auf IHK-Abschlüsse vorbereiten. Die Fortbildung muss dazu für die Teilnehmer eine Aufstiegsfortbildung darstellen. Und der ausgesuchte Lehrgang muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- bzw. Gehilfenprüfung oder eines Berufsschulabschlusses liegen. Teilnehmer können zur Finanzierung eines Lehrgangs u. a. einen Maßnahmenbeitrag in Höhe der tatsächlichen Lehrgangs- und Prüfungsgebühr erhalten (§ 10 Abs. 1 AFBG).
Anschauen von Lehrvideos zählt bei der Vorbereitung auf die Prüfung zur Friseur-Meisterin nicht als Präsenzunterricht. Daher war eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sog. Meister-BAföG) für einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Friseurmeisterin nicht zu gewähren. Für die erforderliche Mindeststundenzahl der Maßnahme zählen nur die Stunden für die Bearbeitung von Online-Lerninhalten, auf welche die Lehrperson aktiv Einfluss hat und bei denen sie zugleich den Lernfortschritt überwachen kann.
Weitere ausführliche Informationen und weitere Links finden sich beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) haben zahlreiche Bundesländer in den zurückliegenden Jahren verschiedene Förderprogramme und -instrumente für die berufliche Weiterbildung aufgelegt (www.esf.de). Die ESF Plus-Förd...