An der fachlichen Qualifikation mangelt es bei den Existenzgründern meist nicht. Dafür umso mehr an kaufmännischen und unternehmerischen Kenntnissen. Eine Branchenerfahrung als ehemaliger Arbeitnehmer kann der Schlüssel zum Erfolg sein.
Meisterbrief schafft Vertrauen
Für eine Selbstständigkeit reichen die Kenntnisse aus der ersten Berufsausbildung u. U. nicht mehr aus. Betriebswirtschaft, Recht und Steuern, Marketing und auch fachbezogene Fähigkeiten müssen ergänzt werden, wenn man ein eigenes Unternehmen gründen will. Auch wenn die Ausbildung zum Meister zeitintensiv und kostenaufwendig ist, sollte der Steuerberater hier Überzeugungsarbeit leisten, weil ein Meisterbrief gegenüber Kunden und Banken etc. eine bessere Vertrauensbasis schaffen kann. Außerdem darf ein Meister ausbilden. In den 53 Berufen der Anlage A zur Handwerksordnung sind Unternehmensgründungen und die Eintragung in die Handwerksrolle nur mit einem Nachweis der Meisterqualifikation möglich. Im Jahr 2020 wurde für 12 bis dahin zulassungsfreie Handwerke die Meisterpflicht wieder eingeführt (s. die Nummern 42 ff. in der Anlage A zur HwO).
Dem Existenzgründer muss klar sein, dass er sich ggf. vorab und später permanent weiterbilden muss. Die zentralen Ziele seiner Fortbildung sind die Aktualisierung der vorhandenen Kenntnisse zur bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben im künftigen Unternehmen, Spezialisierung der Kenntnisse und Vertiefung zur Übernahme weiterer Tätigkeiten und Vorbereitung auf neue Aufgaben.
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zur Finanzierung nutzen
Auch Berufspraktiker können unter bestimmten Voraussetzungen einen Lehrgang komplett über das AFBG finanzieren. § 3 AFBG regelt den Ausschluss der Förderung und §§ 8 ff. AFBG die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung. Es erhalten jedoch nicht nur angehende Meister diese Unterstützung, sondern fast alle Teilnehmer von Kursen, die sich auf staatliche oder auf IHK-Abschlüsse vorbereiten. Die Fortbildung muss dazu für die Teilnehmer eine Aufstiegsfortbildung darstellen. Und der ausgesuchte Lehrgang muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- bzw. Gehilfenprüfung oder eines Berufsschulabschlusses liegen. Teilnehmer können zur Finanzierung eines Lehrgangs u. a. einen Maßnahmenbeitrag in Höhe der tatsächlichen Lehrgangs- und Prüfungsgebühr erhalten (§ 10 Abs. 1 AFBG).
Anschauen von Lehrvideos zählt bei der Vorbereitung auf die Prüfung zur Friseur-Meisterin nicht als Präsenzunterricht. Daher war eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sog. Meister-BAföG) für einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Friseurmeisterin nicht zu gewähren. Für die erforderliche Mindeststundenzahl der Maßnahme zählen nur die Stunden für die Bearbeitung von Online-Lerninhalten, auf welche die Lehrperson aktiv Einfluss hat und bei denen sie zugleich den Lernfortschritt überwachen kann.
Weitere ausführliche Informationen und weitere Links finden sich beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) haben zahlreiche Bundesländer in den zurückliegenden Jahren verschiedene Förderprogramme und -instrumente für die berufliche Weiterbildung aufgelegt (www.esf.de). Die ESF Plus-Förderprogramme in den Bundesländern berücksichtigen darüber hinaus die arbeitsmarktlichen Besonderheiten in der Region. Die Förderkriterien und die Höhe der individuellen Förderung sind von Land zu Land unterschiedlich, u. a. in Nordrhein-Westfalen gab es den sog. Bildungsscheck, der bis zum 30.6.2024 ausgegeben wurde und gemeinsam mit dem Förderantrag noch bis spätestens 31.3.2029 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zur Erstattung eingereicht werden kann. Mit diesem unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen eine beruflich orientierte Fortbildung finanziell. Der Bildungsscheck deckt dort bis zu 50 % der für die berufliche Weiterbildung anfallenden Schulungs- und Prüfungskosten (max. 500 EUR pro Teilnehmer und Maßnahme) und kann bei jedem anerkannten Weiterbildungsanbieter eingelöst werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen will auch künftig eine flexible Unterstützung für berufliche Weiterbildungen anbieten. Die neue Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds soll voraussichtlich ab Winter 2024/2025 zur Verfügung stehen.