Steuerliche Erfassung des Existenzgründers
Auch wenn Existenzgründer i. d. R. die ersten 2 Jahre monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen (§ 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 UStG), sollte das kein Argument für die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) sein. § 19 UStG ab dem 1.1.2025 beinhaltet aufgrund des JStG 2024, dass die von inländischen Kleinunternehmern bewirkten Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG mit der Maßgabe, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei. § 19 Abs. 3 UStG regelt den Verzicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer. Der Steuerberater sollte dem Gründer klarmachen, dass u. U. Investitionen ungeplant vorgenommen werden müssen, die Erstattung von Vorsteuer die Liquidität fördert.
Nicht übersehen werden sollte, dass sich der Gründer – falls er von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch machen will – für die Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) entscheidet bzw. über die Unterschiede zur Soll-Besteuerung (§ 16 UStG) und die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen informiert wird.
Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Kernpunkt der Neuregelung ist die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze).
Ab dem 1.1.2025 müssen alle Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Zur Ausstellung von E-Rechnungen sind Kleinunternehmer aufgrund des neuen § 34a UStDV lt. JStG 2024 nicht verpflichtet; für die übrigen Unternehmer gelten Übergangsregelungen.
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 EUR Umsatzerlöse und 80.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, müssen §§ 238 bis 241 HGB nicht anwenden (§ 241a HGB). Soweit Unternehmer nicht nach dem HGB buchführungspflichtig sind, sind sie es auch nicht nach der AO.