Mit dem Kauf eines gebrauchten GmbH-Mantels können Gründer eine auf dem Markt bekannte bzw. altbewährte Firma (Namen der GmbH) für sich nutzen und haben dadurch einen Bekanntheits- und Vertrauensvorsprung.
Der normale Gründungsweg entfällt bei der Übernahme eines GmbH-Mantels. Die Haftungsbeschränkung für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer beim Mantelkauf ist direkt nach der Beurkundung der Abtretung durch den Notar der Fall.
Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung eines GmbH-Mantels einer wirtschaftlichen Neugründung gleichgestellt ist. Eine als wirtschaftliche Neugründung anzusehende Mantelverwendung liegt in Abgrenzung zu der Umorganisation oder Sanierung einer noch aktiven GmbH vor, wenn eine GmbH eine "leere Hülse" geworden ist, die kein aktives Unternehmen mehr betreibt. Auf die Wiederverwendung einer unternehmenslos gewordenen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Außerdem ist die Wiederverwendung des alten Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Bei der Anmeldung der Übernahme beim Registergericht müssen Käufer versichern, dass die erforderlichen Zahlungen auf das satzungsmäßige Stammkapital erbracht sind und ihnen das Kapital zur freien Verfügung steht. Das Handelsregister wird dann v. a. darauf überprüft, ob das Stammkapital tatsächlich noch vorhanden ist.
Speziell die Übernahme eines gebrauchten GmbH-Mantels birgt das Risiko, dass die Gründer als Käufer für Verbindlichkeiten und Versäumnisse der GmbH bzw. des Verkäufers haften müssen.
Verlustvorträge durch Mantelkäufe
§ 8c Satz 1 KStG und seine nachfolgenden Fassungen sind bis zum Inkrafttreten des § 8d KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von 5 Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind. Der Gesetzgeber musste spätestens bis zum 31.12.2018 rückwirkend zum 1.1.2008 eine Neuregelung treffen.
Dies ist mit dem JStG 2018 erfolgt. § 8c KStG weist nun nur noch einen Grundtatbestand auf, nämlich den vollständigen Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft innerhalb von 5 Jahren. Folglich gehen die Verluste nicht mehr anteilig unter, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile übertragen werden.
Die Europäische Kommission hat am 22.1.2020 entschieden , dass die "Sanierungsklausel", eine deutsche Steuervergünstigung für notleidende Unternehmen, keine staatliche Beihilfe i. S. d. EU-Vorschriften ist. Die Sanierungsklausel ermöglicht es einem notleidenden Unternehmen, Verluste in einem bestimmten Jahr mit Gewinnen in zukünftigen Jahren zu verrechnen, trotz Veränderungen in der Aktionärsstruktur. Der EuGH hatte eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen aus dem Jahr 2011 für nichtig erklärt.