Folgendes muss der Steuerberater auf jeden Fall mit dem Gründer besprechen:
Der Käufer eines angesehenen Unternehmens ist daran interessiert, die den Kunden und Geschäftspartnern bekannte Firma fortzuführen. Dies ist zulässig, wenn der Verkäufer es ausdrücklich erlaubt (§ 22 Abs. 1 HGB)."Firma" heißt im Handelsrecht nicht das Unternehmen selbst, sondern es ist "der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt" (§ 17 Abs. 1 HGB).
Die Fortführung der Firma hat für den Käufer aber nicht zu unterschätzende Nachteile: Er haftet unter bestimmten Voraussetzungen für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Die Fortführung einer Firma liegt auch vor, wenn keine identische Namensgleichheit von alter und neuer Firma vorliegt. Entscheidend ist, ob im Geschäftsverkehr die neue Firma mit der alten identifiziert wird. Es ist auch gleichgültig, ob der Käufer die Firma mit einem Nachfolgezusatz versieht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB). Es kommt allein auf die tatsächliche Fortführung der Firma an. Eine Unternehmensfortführung i. S. v. § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den – den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden – wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu.
Eine Firmenfortführung i. S. d. § 25 Abs. 1 HGB liegt nicht vor, wenn eine Handelsgesellschaft vereinbarungsgemäß beabsichtigt, den Namen einer anderen, bislang unter dieser Firma am Markt tätigen Handelsgesellschaft "ähnlich einer Marke" im Rechtsverkehr weiter zu verwenden.
Trägt der Nachfolger zwar denselben Familiennamen, gebraucht aber seinen eigenen Vornamen, ist dies eine gravierende Änderung, sodass der Geschäftsverkehr von einem gänzlich anderen Unternehmensträger ausgehen muss.
Die Haftung bezieht sich auf alle "im Betrieb des Geschäfts" – vertraglich und gesetzlich – begründeten, aber auch für bei dem Verkäufer entstandene Verbindlichkeiten aus Delikt oder Vertragsstrafe. Entscheidend ist nur, dass der Rechtsgrund vor dem Unternehmerübergang gelegt wurde. Mit Blick auf die als gesetzlicher Schuldbeitritt zu qualifizierende Erwerberhaftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ermächtigt § 49a VwVfG Behörden auch zur Festsetzung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderungen (hier: Teilerstattung einer Subvention) gegenüber dem Erwerber eines Handelsgeschäfts.
Der Käufer haftet mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen – neben dem Verkäufer – für die im Betrieb des Geschäfts begründeten (alten) Verbindlichkeiten.
Über Folgendes muss der kaufinteressierte Gründer – aufgrund eines erfolgten Hinweises des Steuerberaters, anwaltlichen Rat einzuholen, – unbedingt informiert werden:
Der Käufer haftet nicht für die Schulden des Verkäufers, wenn er mit dem Verkäufer eine entsprechende Vereinbarung trifft und ausdrücklich einen Haftungsausschluss in das Handelsregister eintragen und bekannt machen lässt (§ 25 Abs. 2 HGB). Für die Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschlusses ist es erforderlich, dass dieser spätestens unverzüglich nach der Geschäftsübernahme zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird und dass die Eintragung und die Bekanntmachung danach in angemessenem Zeitabstand erfolgen.
Auch eine Mitteilung an einzelne Gläubiger durch den Verkäufer oder Käufer kann die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB beseitigen, jedoch nur den direkt angesprochenen Gläubigern gegenüber.
Für einen Haftungsausschluss muss zunächst eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über den Haftungsausschluss getroffen werden. Die Mitteilung bedarf keiner besonderen Form, muss aber unverzüglich nach dem Erwerb des Handelsgeschäfts erfolgen.
Der Käufer kann auch mit dem Verkäufer – intern – vereinbaren, dass der Käufer vom Verkäufer von alten Verbindlichkeiten freizustellen ist. Der Käufer muss sich zudem entsprechend absichern – z. B. Teilkaufpreiszahlung erst nach Ablauf von allen Verjährungszeiträumen (bei Steuerschulden ist hier die Festsetzungsverjährungsfrist zu beachten) oder Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft seitens des Verkäufers.
Wegen der besonderen Risiken für nicht erkennbare Alt-Verbindlichkeiten ist anstelle der internen Freistellung für Alt-Verbindlichkeiten ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB vorzuziehen. Im Einzelfall kann einzelnen Gläubigern gegenüber immer noch Abweichendes vereinbart werden.
§ 75 AO sieht die Haftung des Betriebsübernehmers für Steuerschulden des Verkäufers vor. § 75 AO ist nicht anwendbar, wenn ein "sterbendes" Unternehmen in der Absicht erworben wird, es aufzulösen und abzuwickeln, und der Käufer dies auch durchführt, oder wenn ein nicht nur kurzfristig stillgelegtes Unternehmen erworben wird, das nur mit größeren Schwie...