Die Existenzgründungsberatung wird durch Bundes- und Länderprogramme gefördert. Die öffentliche Förderung ist für viele Mandanten ein zusätzlicher Anreiz, eine entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen und stellt für den Steuerberater daher ein zusätzliches Akquisitionsargument dar, das im Mandantengespräch aktiv / offensiv genutzt werden sollte. Die Förderung ist allerdings i. d. R. auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt (z. B. maximal ........ % des Netto-Beratungshonorars ohne USt, höchstens .......... EUR).
Der für öffentliche Förderungen erforderliche Beratungsbericht stellt bei einer Gründungsberatung dann keine erhebliche Mehrarbeit dar, wenn die entsprechenden Unterlagen ohnehin für die Hausbank (als Grundlage für die Finanzierungsentscheidung) und für den Gründer (als Entscheidungshilfe, Handlungsempfehlung und Instrument für spätere Soll-/Ist-Vergleiche) erstellt werden müssen.
Informieren Sie sich bei Bedarf über die aktuellen Konditionen der Bundes- und Landesprogramme bei den zuständigen Stellen (insbesondere Hausbank, Landesbank, Bürgschaftsbank, KfW-Mittelstandsbank, Ämter für Wirtschaftsförderung, IHK, Handwerkskammer, Berufsorganisationen), oder nutzen Sie zur Recherche die kostenlose Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums (www.foerderdatenbank.de).
Der Steuerberater kann das Gründungsvorhaben nur anhand typischer Kriterien auf seine Erfolgsaussichten überprüfen (ähnlich wie der Wirtschaftsprüfer bei einem Wirtschaftsprüfungsauftrag). Eine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ist damit nicht automatisch verbunden. Der Steuerberater muss daher nicht alle Daten selbst ermitteln. Er muss lediglich beurteilen, ob die relevanten Punkte vom Gründer beachtet worden sind. Je nachdem, wie viele sonstige Berater der Gründer in Anspruch nimmt und wie groß das Gründungsvorhaben ist, wird der Steuerberater selbst mehr oder weniger stark tätig.
Der Beratungsbericht soll dem Gründer als Leitfaden und Entscheidungshilfe dienen und der Bewilligungsbehörde dokumentieren, dass eine förderfähige Beratung erbracht worden ist. Es muss erkennbar sein, von welchen Fakten und Annahmen ausgegangen wurde. Eine nur formale Aufbereitung des vom Gründer vorgelegten Zahlenmaterials ist nicht ausreichend. Vielmehr muss die im Beratungsbericht dargestellte Datenbasis eine nachvollziehbare und kritische (ggf. durch eigene Recherchen/Erfahrungen des Beraters abgesicherte) Prüfung dokumentieren. Ein unzureichender Beratungsbericht kann nicht damit begründet werden, dass aus Kosten-/Vereinfachungsgründen auf eine umfassende Prüfung verzichtet wurde oder dass der Bericht den Anforderungen eines Kreditinstituts genügt hat.
Falls der Steuerberater einen Gründer beraten hat, der seinen "Businessplan" (z. B. für die finanzierende Hausbank) nach der Beratung selbst erstellt hat, erstellt der Steuerberater anschließend seinen "Beratungs-/Prüfbericht" unter Beachtung der Mindestanforderungen für öffentliche Beratungshilfen. Der Businessplan des Gründers kann dann dem Beratungs-/Prüfbericht als Anlage beigefügt werden.
Muster: Gliederung eines Beratungsberichts
Muster-Bericht über die Existenzgründungsberatung