Exportkontroll-Compliance Programm
Der Richtlinienentwurf ist auf Anforderungen der Exportkontrolle nach dem AWG und AWV für Rüstungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Zuständigkeit des BAWA abgestellt.
Voraussetzung für die Erteilung von Sammelgenehmigungen und das Gebrauchmachen von Allgemeinen Genehmigungen ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 AWV ein Compliance-Management-Programm, das für die Einhaltung der behördlichen Anforderungen sorgt, so dass der Exporteur als zuverlässig beurteilt werden kann. Der Richtlinienentwurf enthält mit dem Ausfuhrverantwortlichen auf Geschäftsleitungsebene, dem Exportkontrollbeauftragten in der operativen Verantwortung hierfür sowie deren Zusammenarbeit mit den Versand/Zollverantwortlichen die erforderlichen aufbau- und ablauforganisatorischen Beschreibungen. Eine genauere Darstellung der Verfahrensabläufe sollte in Anpassung an die Situation des jeweiligen Unternehmens erfolgen.
Im Wege der Berichterstattung an das Risiko- und Compliance Koordinationsgremium, bzw. das Compliance Board des Unternehmens kann dieses fachspezifische Compliance-Programm in das allgemeine Compliance-Managementsystem des Unternehmens integriert werden.
Ausfuhrverantwortlicher
Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern und Waffen, einschließlich diesbezüglicher Dual-Use-Güter, ist die Bestellung eines Ausfuhrverantwortlichen auf Geschäftsleitungsebene, der in den Genehmigungsanträgen als Verantwortlicher benannt wird. Dem Ausfuhrverantwortlichen obliegt die Organisationspflicht, die Personalauswahl und -Weiterbildungspflicht sowie die Überwachungspflicht.
Genehmigungsanträge nach dem KWKG sind vom Ausfuhrverantwortlichen selbst zu zeichnen. Zeichnet der Ausfuhrverantwortliche den Antrag nicht selbst, muss eine schriftliche Bestätigung beigefügt werden, mit der der Ausfuhrverantwortliche die Verantwortung für den Antrag übernimmt. Das BAFA sieht hierfür Musterformulare vor.
Exportkontroll-/Ausfuhrbeauftragter
Der Exportkontrollbeauftragte übernimmt die operative Unterstützung des Ausfuhrverantwortlichen. Der Vorschlag enthält eine detaillierte Beschreibung seiner Aufgaben und damit zugleich der Hauptfunktionen des Exportkontroll-Compliance Programms. In Ableitung von der Geschäftsleitungsbefugnis des Ausfuhrverantwortlichen sollte der Exportkontrollbeauftragte unmittelbare Weisungsrechte haben, soweit die Umsetzung und Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen Export- und Außenwirtschaftskontrollbestimmungen berührt ist (Stop- und Go-Befugnisse). Der unmittelbare Zugang zum Ausfuhrverantwortlichen sollte gewährleistet sein.
Im Übrigen sollten für Bestellung und Aufgaben des Exportkontrollbeauftragten die Delegations- und Beauftragten-Richtlinie und das Bestellungsverfahren des Unternehmens für sonstige Beauftragte gelten. Der Richtlinienvorschlag enthält daher diesbezüglich keine erläuternden Hinweise.