Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
Beim Factoring sind grundsätzlich drei Parteien beteiligt. Zum einen das Unternehmen, das seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen veräußert (Anschlusskunde), der Kunde des Unternehmens, der die Lieferung oder Leistung erhalten hat (Endabnehmer) und die Factoringgesellschaft (Factor), die die Forderung des Unternehmens erwirbt.
Sofern der Factor die Forderungen inklusive der Gefahr des Forderungsausfalls übernimmt (echtes Factoring), besteht seine Leistung aus einer Finanzierung, Dienstleistung und Versicherung. Für jede einzelne dieser Funktionen fallen Gebühren an:
- Der Zinssatz für die Kreditgewährung (Vorfinanzierungszinssatz) aus der Finanzierung der Forderung ist höher als der übliche Bankzins (etwa zwischen 1,0 % – 6,0 %), da sich die Factoringinstitute überwiegend bei Kreditinstituten refinanzieren. Die Zinssätze sind i. d. R. durch die Koppelung an Referenzzinssätze (bspw. EURIBOR oder EONIA) dynamisch gehalten.
- Die eigentliche Factoringgebühr fällt für die Dienstleistungen des Factors an; von der Bonitätsprüfung über die Debitorenbuchhaltung bis hin zum Inkasso. Sie beträgt i. d. R. zwischen 0,2 % und 4,0 % des Forderungsnennwerts. Grundsätzlich gilt: Je höher das Forderungsvolumen, desto niedriger ist die Factoringgebühr.
- Mit der Delkrederegebühr (auch "Delkredereprovision" genannt) wird das Risiko für die Zahlungsunfähigkeit des Kunden und dem damit verbundenen Ausfall der Forderung abgegolten. Die Delkrederegebühr fällt i. d. R. jährlich und pro Debitor an; sie liegt üblicherweise zwischen 10 und 100 EUR pro Debitor und Jahr. Denkbar ist aber auch ein fixer Prozentsatz (1 – 2 %) auf den Forderungsbetrag oder die Einbeziehung dieser Kosten in die Factoringgebühr.
All-in-Tarife
Auf dem Factoringmarkt werden auch sogenannte All-in-Tarife angeboten, die Factoring-Gebühr und Zinssatz in eine pauschale Gesamtgebühr (All-in-Tarif) zusammenfassen. Zusätzlich fallen dann je nach Ausgestaltung noch Prüf- und Mahngebühren an.
Liegt ein echtes Factoring vor (Verkauf mit Übernahme des Delkredererisikos), wird der Factor zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Forderung, mit der Folge, dass diese bei ihm – und folglich nicht mehr beim ursprünglichen Unternehmen – zu bilanzieren ist. Nach herrschender Meinung bleibt beim unechten Factoring (Ausfallrisiko der Forderung liegt weiterhin beim Anschlusskunden) das Unternehmen trotz Veräußerung der Forderung wirtschaftlicher Eigentümer und hat diese somit weiterhin zu bilanzieren.
Beim echten und unechten Factoring erbringt das Unternehmen, das seine Forderungen an den Factor verkauft, mit der Forderungsabtretung keine umsatzsteuerliche Leistung an den Factor; vielmehr ist das Unternehmen Empfänger einer umsatzsteuerbaren und -steuerpflichtigen Dienstleistung des Factors. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8c UStG (Umsätze im Geschäft mit Forderungen) kommt nicht zur Anwendung.