Leitsatz

Begehrt der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB), muss er für die Nichtzahlung von vertraglich vereinbarten Fälligkeitszinsen einen ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden geltend machen.

Bei der Vereinbarung von so genannten Fälligkeitszinsen handelt es sich um eine vertragliche Zinspflicht des Schuldners, die allein an die Fälligkeit des Kaufpreises anknüpft und ohne weitere Voraussetzungen eintritt. Die Vereinbarung von Fälligkeitszinsen dient also nicht der Sicherung der vertraglich geschuldeten Leistung, sondern beinhaltet eine zusätzliche vertragliche Leistung (so genannter Primäranspruch) neben der Verpflichtung des Schuldners zur Kaufpreiszahlung. Davon zu unterscheiden sind solche Vereinbarungen, die eine Pauschalierung des Verzugsschadens beinhalten. In diesem Fall tritt die der Höhe nach vertraglich festgelegte Zinspflicht erst mit Eintritt des Zahlungsverzugs, z. B. Mahnung, ein. Im Rahmen eines Schadensersatzbegehrens wegen Nichterfüllung des Vertrags (§ 326 BGB) ist die Unterscheidung zwischen den beiden o. g. Vereinbarungen besonders wichtig. Der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung des (pauschalierten) Verzugsschadens (§ 286 BGB) besteht neben seinem Schadensersatzanspruch (§ 326 BGB). Begehrt der Gläubiger die Zahlung der Fälligkeitszinsen, muss er geltend machen, dass ihm durch die Nichtzahlung ein ersatzfähiger Nichterfüllungsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens ist erforderlich, da die Fälligkeitszinsen zu den so genannten Primäransprüchen gehören, die mit dem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist (vgl. § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB) erlöschen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 01.10.1999, V ZR 112/98

Anmerkung

Praxishinweis: Bei einem auf § 326 BGB gestützten Schadensersatzbegehren muss ggf. mittels Auslegung festgestellt werden, ob es sich bei einer vertraglichen Zinsklausel um eine Vereinbarung von Fälligkeitszinsen oder um eine Pauschalierung des Verzugsschadens handelt.

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