1 Kostenerstattung
Der Arbeitnehmer hat ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstätte. Diese gehören zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers.
Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung können ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag sein.
Stillschweigende Vereinbarung
Eine stillschweigende Vereinbarung über die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber kann insbesondere bei häufig wechselnden und weit von der Wohnung entfernt liegenden Arbeitsstätten anzunehmen sein.
In Einzelfällen bieten Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeförderung – ganz oder teilweise – als zusätzliche freiwillige Leistung an, wobei nach vorbehaltloser Gewährung über einen längeren Zeitraum ein Anspruch aus betrieblicher Übung erwachsen kann. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Arbeitnehmerbeförderung, kann der Arbeitgeber diesen nur durch eine Änderungskündigung wieder beseitigen. Der Arbeitgeber kann die Kosten durch einen Zuschuss übernehmen oder den Arbeitnehmer durch einen Werksbus oder firmeneigene Fahrzeuge befördern lassen.
2 Fahrzeit als Arbeitszeit?
Da die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers gehört, rechnet sie nicht zur Arbeitszeit. Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten sind, besteht nicht.
Hat der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, kann die Zeit, die der Arbeitnehmer für die Fahrten zu Beginn und am Ende des Tages zwischen dem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages aufwendet, Arbeitszeit im Sinne der "Arbeitszeitrichtlinie" sein.
Fahrzeit bei Außendienstmitarbeitern
Die Fahrzeiten eines Außendienstmitarbeiters, dessen Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden zu besuchen, gehören insgesamt zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten und sind deshalb vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das gilt unabhängig davon, ob die Fahrten vom Betriebssitz oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus angetreten werden bzw. an dem einen oder dem anderen Ort enden. Für Fahrzeiten kann arbeits- oder tarifvertraglich eine andere Vergütungsregelung als für die "eigentliche" Tätigkeit getroffen werden, sofern mit der Vereinbarung nicht der für tatsächlich geleistete, vergütungspflichtige Arbeit zustehende Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung sind möglich, allerdings sind die betriebsverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
3 Haftung
Erleidet der Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit seinem eigenen Kraftfahrzeug einen Unfall, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Sachschaden zu ersetzen. Der Weg ist allerdings durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert.
Bei der Beförderung durch Werksbusse oder firmeneigene Fahrzeuge greift die gesetzliche Gefährdungs- und Verschuldenshaftung, wobei das Haftungsrisiko für den Arbeitgeber durch die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgesichert ist. Spezielle Probleme ergeben sich bei einer Pflicht des Arbeitnehmers zum Fahren eines Dienstwagens, bei Kfz-Schäden auf dem Firmenparkplatz und bei einem Unfall mit einem Arbeitgeber-Kfz.