2.1 Eine Fahrt pro Arbeitstag
Die Entfernungspauschale darf für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, nur einmal angesetzt werden. Die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten für zusätzliche Fahrten ist damit ausgeschlossen. Nachteilig kann sich dies für Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdienst auswirken. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen atypischer Arbeitszeiten täglich 2 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchführt. Auch hier kann die Entfernungspauschale arbeitstäglich nur einmal angesetzt werden.
Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen
Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst arbeitstäglich 2 Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einen Hin- und einen Rückweg. Legt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen der beiden Wege zurück, ist für diesen Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale anzusetzen. Typischer Fall ist, dass sich an die Hinfahrt zum Arbeitgeber eine mehrtägige Dienstreise anschließt, sodass die Rückfahrt nach Hause erst an einem späteren Tag erfolgt.
Die Rechtsprechung hat die bisherige Verwaltungsauffassung zu "Einfach-Fahrten" für einen Flugbegleiter bestätigt, der an Arbeitstagen mit Kalendertag übergreifenden Flugeinsätzen die Heimfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte "Flughafen" erst an einem der folgenden Arbeitstage antreten konnte.
2.2 Mehrere Beschäftigungen eines Arbeitnehmers
Rückkehr zur Wohnung
Die Entfernungspauschale darf für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, nur einmal angesetzt werden. Die Begrenzung auf eine arbeitstägliche Fahrt gilt nicht für Arbeitnehmer, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Aufwendungen für Fahrten zu mehreren auseinander liegenden ersten Tätigkeitsstätten entstehen. Bei diesen Arbeitnehmern ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt.
Keine Rückkehr zur Wohnung
Werden mehrere Arbeitsstätten unterschiedlicher Arbeitgeber ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung die erste Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte als Umwegfahrt zur nächsten ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen. Die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen. Seit 2022 ist die erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 EUR zu berücksichtigen, die ab dem 21. Entfernungskilometer anzusetzen ist. Bei mehreren Dienstverhältnissen darf die höhere Entfernungspauschale von 0,38 EUR für jede erste Tätigkeitsstätte jeweils erst ab dem 21. Entfernungskilometer angesetzt werden. Ein Arbeitnehmer mit 2 Beschäftigungsverhältnissen, der von der Wohnung über die erste Tätigkeitsstätte 1 zur ersten Tätigkeitsstätte 2 fährt und von dort abends wieder nach Hause zurückkehrt, muss sich die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer 2-mal anrechnen lassen, bevor die höhere Entfernungspauschale zur Anwendung kommt.
Umwegfahrt zwischen 2 Arbeitgebern
Ein Arbeitnehmer mit 2 Beschäftigungen fährt vormittags von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers A, nachmittags fährt er weiter zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers B und abends zur Wohnung zurück. Die Entfernungen betragen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte A 20 km, zwischen Arbeitgeber A und Arbeitgeber B 30 km und zwischen erster Tätigkeitsstätte B und Wohnung 50 km.
Ergebnis: Die Gesamtstrecke beträgt 100 km (20 km + 30 km + 50 km). Die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden Arbeitsstätten beträgt 70 km (20 km + 50 km). Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, können nur 50 km (100 km / 2) für die Ermittlung der Entfernungspauschale angesetzt werden. Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer pro Beschäftigungsverhältnis errechnet sich mit 0,30 EUR und für die übrigen 10 Entfernungskilometer mit 0,38 EUR.
2.3 Mehrere Wohnungen
Lebensmittelpunkt ist entscheidend
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, werden Fahrten von der näher gelegenen Wohnung immer anerkannt, Fahrten von der weiter entfernt gelegenen Wohnung dagegen nur unter weiteren Voraussetzungen. Die weiter entfernt gelegene Wohnung wird nur berücksichtigt, wenn sie den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" des Arbeitnehmers bildet. Ohne weitere Prüfung wird der geltend gemachte L...