Bei Wahl der 1-%-Regelung für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Dienstwagens wird der arbeitstagebezogene Zuschlag des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. d. R. durch eine feste monatliche Pauschale i. H. v. 0,03 % des Bruttolistenpreises berücksichtigt. Der 0,03-%-Zuschlag stellt nicht darauf ab, wie oft der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich benutzt. Die Finanzverwaltung sieht insoweit in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine eigenständige Regelung zur Erfassung eines Nutzungsvorteils, wenn für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Dienstwagen zur Verfügung steht.
Der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens rechnet, da er Monat für Monat anfällt, zum laufenden Arbeitslohn. Die Lohnsteuer ist im Regelfall zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn nach den ELStAM und der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen. Für den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, hat der Arbeitgeber jedoch ein Besteuerungswahlrecht: Er kann die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen Sachbezüge anstatt nach den ELStAM des Arbeitnehmers auch mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % erheben. Hinzu kommen die pauschale Kirchenlohnsteuer und der Solidaritätszuschlag, der bei der pauschalen Lohnsteuer mit 5,5 % weiterhin unverändert zu erheben ist.
Höchstgrenze der Pauschalierung
Die Lohnsteuerpauschalierung bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist begrenzt. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuer von diesen Bezügen nur insoweit mit einem festen Steuersatz erheben, als sie den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Obergrenze ist demnach die Entfernungspauschale von 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR. Die Höhe der Entfernungspauschale hat deshalb beim Dienstwagen auch Auswirkung auf die mögliche Pauschalbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Vereinfachungsregel: 15-Tage-Regel
Benutzt der Arbeitnehmer für die arbeitstäglichen Fahrten zum Arbeitgeber seinen Pkw oder einen Dienstwagen gilt eine Vereinfachungsregelung: Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Berechnung der Pauschalsteuer ohne weiteren Nachweis davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer pro Monat an 15 Arbeitstagen mit seinem (Dienst-)Wagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat.
Kürzung der 15-Tage-Regel bei Teilzeitarbeit oder Homeoffice
Die Vereinfachungsregelung geht von einer typischen 5-Tage-Woche des Arbeitnehmers aus. Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug aufgrund der arbeitsvertraglichen Festlegungen im Normalfall an weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche, etwa bei Teilzeit, Homeoffice oder mobilem Arbeiten, ist die Anzahl von 15 Arbeitstagen pro Monat verhältnismäßig zu kürzen. Die Kürzung der 15-Tage-Regel ist seit 1.1.2022 anzuwenden.
15-Tage-Regel bei Arbeit im Büro und Homeoffice
Ein Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche arbeitet an 3 Tagen in der Woche in der Firma und an 2 Tagen im Homeoffice.
Ergebnis: Nach der Vereinfachungsregelung darf die Pauschalbesteuerung für monatlich 9 Fahrten (3/5 von 15 Tagen) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt werden.
Keine 15-Tage-Regel bei 0,002-%-Tagespauschale
Die 15-Tage-Regel gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzt und für die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anstelle der 0,03-%-Monatspauschale durch Vorlage der Einzelnachweise der Fahrten den Ansatz der 0,002-%-Tagespauschale wählt.
Der lohnsteuerpflichtigen Pauschale von 0,03 % liegt eine unterstellte Nutzung an 15 Arbeitstagen pro Monat zugrunde. Beträgt die tatsächliche Nutzung weniger als 15 Arbeitstage pro Monat, besteht die Möglichkeit der Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerverfahren zur tageweisen Berechnung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt und die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nachweist.
Auswirkungen auf Einkommensteuererklärung
Die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber entfaltet keine Bindungswirkung für das Veranlagungsverfahren. Übersteigen die aufgrund der Vereinfachungsregelung pauschal besteuerten Beträge den Werbungskostenabzug, den der Arbeitnehmer aufgrund der tatsächlich (weniger als 180 Fahrten) durchgeführten Fahrten geltend machen kann, erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung eine Nachversteuerung. Die zu viel pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen erhöhen den einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn.