Leitsatz
Auch hohe Fahrtkosten eines dauernd getrennt lebenden Elternteils für Besuche seines weit entfernt wohnenden Kindes sind durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten und deshalb nicht "außergewöhnlich".
Sachverhalt
Der Kläger lebt seit Mai 1998 von seiner Ehefrau und seiner im April 1995 geborenen Tochter dauernd getrennt. Er ist bemüht, den Kontakt zu seiner Tochter durch regelmäßige Besuchsfahrten aufrechtzuerhalten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren vertritt der Kläger im Klageverfahren für die Jahre 1999 und 2000 die Auffassung, dass die Fahrtkosten für die Besuchsfahrten in Höhe von 11.107 DM jährlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden müssten.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die geltend gemachten Fahrtkosten des Klägers für Besuche bei der Tochter nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil auch die Aufwendungen für Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalt wohnenden Kind durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag abgegolten und deshalb nicht mehr außergewöhnlich sind. Das Kosten für Besuchsfahrten, Urlaub, etc. nicht neben dem Kinderfeibetrag und dem Kindergeld steuermindernd abgesetzt werden können, ist nach dem BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 (BVerfG, Beschluss v. 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl 1999 II S. 182) hinzunehmen.
Hinweis
Da der BFH in seinem Urteil vom 24.6.2004 (III R 141/95, BFH/NV 2004 S. 1635) erwogen hat, dass Aufwendungen für Besuchsfahrten in "gewissem Umfang" zwangsläufig erwachsen und daher gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten, hatte das Finanzgericht München in einem ähnlich gelagerten Fall nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zugelassen. Die Revision gegen dieses Urteil des FG München ist inzwischen unter dem Aktenzeichen III R 28/05 beim BFH anhängig. In einschlägigen Fällen sollten Betroffene daher Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen, und unter Hinweis auf das o.a. Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen. Dass die Frage für den BFH keineswegs abschließend geklärt ist, zeigt auch die Entscheidung im Verfahren eines getrennt lebenden Vaters um Prozesskostenhilfe. Der BFH hat nämlich dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zugestimmt (BFH, Beschluss v. 30. 3. 2004, III S 16/03). Außerdem ist unter dem Az. 2 BvR 1849/04 beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig, in welcher es um die Kosten für den Umgang mit dem beim anderen Elternteil lebenden Kind geht.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 23.06.2005, 10 K 1163/02