(1) Für die Bearbeitung der Anträge sind, soweit erforderlich, folgende Sicherheitscodes zu erfassen und nach § 20 Absatz 4 zu verifizieren:
1. |
die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 12 Absatz 3 Satz 3, |
2. |
der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und |
3. |
der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 2. |
(2) Der Halter oder sein Beauftragter darf,
(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 13.
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