(1) 1Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:
2. |
bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden: die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, |
3. |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer, |
4. |
Hersteller-Schlüsselnummer, |
5. |
Herstellerbezeichnung, |
6. |
Monat und Jahr der Erstzulassung, |
7. |
Kennzeichen des Fahrzeugs, |
8. |
Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls, |
9. |
Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung, |
10. |
Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung, |
11. |
Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung, |
12. |
Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung, |
13. |
bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung, |
14. |
bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung, |
2Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. 3Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe "verkehrsunsicher" oder der Sicherheitsprüfung die Angabe "unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel" übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit.
(2) 1Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern [Bis 19.05.2018: , soweit sie von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen übermittelt worden sind] [3]:
1. |
Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, |
2. |
Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart, |
3. |
Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer, |
4. |
Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern, |
Bis 02.07.2021:
5. |
Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern, |
6. |
für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse, |
7. |
Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung, |
8. |
Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes, |
9. |
Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz, |
10. |
Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde, |
11. |
Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen, |
12. |
Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet, |
13. |
Entgelte und Gebühren, |
14. |
Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs, |
15. |
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden, |
16. |
im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe "geringe Mängel", "erhebliche Mängel" oder "verkehrsunsicher" sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung, |
17. |
bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung, |
18. |
bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums, |
19. |
Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums, |
20. |
Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden. |
2Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3.
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