Beraterhinweis Da der Aufhebungsbescheid gem. § 164 Abs. 3 S. 2 AO einer Steuerfestsetzung ohne VdN gem. § 164 Abs. 1 AO gleichsteht, kann – und muss – der Steuerpflichtige Einspruch einlegen, mit dem er alle Einwendungen, also insb. auch den Änderungsantrag inhaltlich erneut geltend macht.

§ 351 Abs. 1 AO (Beschränkungen bei Einspruch gegen einen Änderungsbescheid) führt insoweit zu keiner Einschränkung, da der Aufhebungsbescheid wie eine erstmalige Steuerfestsetzung anzusehen ist. Der Änderungsantrag hat sich durch die Aufhebung des Vorbehalts erledigt und muss vom FA nicht mehr beschieden werden.

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