1 Fremdvergleich bei Familienangehörigen
Ein steuerlich wirksames Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit Familienangehörigen setzt voraus, dass der Arbeitsvertrag inhaltlich "wie unter Fremden Dritten üblich" abgeschlossen wird, das Arbeitsverhältnis tatsächlich so durchgeführt wird und zivilrechtlich wirksam ist. Folglich muss die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden können.
Indiz: Angehöriger ersetzt fremde Arbeitskraft
Ein zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Geschwistern abgeschlossenes Dienstverhältnis wird steuerlich anerkannt, wenn es
- rechtswirksam vereinbart wurde und
- so gestaltet ist und tatsächlich durchgeführt wird, wie dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich ist.
Ernst gemeinte und tatsächlich durchgeführte Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse zwischen Kindern und Eltern werden anerkannt, wenn die Eltern (oder ein Elternteil) eine fremde Arbeitskraft ersetzen und ein angemessenes Gehalt beziehen. Eine geringfügige Mitwirkung nach der Betriebsübergabe reicht nicht aus. Ebenso verhält es sich, wenn die Eltern im Betrieb ihres Kindes angestellt sind und dort arbeiten.
Bloße Mithilfe oder echte Mitarbeit?
Bloße Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses (z. B. geringfügige Telefon- oder Botendienste). Hierüber zwischen Familienangehörigen abgeschlossene Verträge erkennt die Finanzverwaltung nicht an.
Firmenwagen im Minijob kann zur Steuerfalle werden
Die Fahrzeugüberlassung an nahestehende Personen mit Minijob hält einem Fremdvergleich nicht stand – so der BFH in einem Urteil zum Dienstwagen einer geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin. Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden Minijobber keinen Firmenwagen überlassen; die hierdurch entstehenden Kosten sind – vor allem bei umfangreicher privater Nutzung – nicht kalkulierbar.
2 Schriftlicher Arbeitsvertrag empfehlenswert
Das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder stillschweigend vereinbart werden. Jedoch müssen die Vereinbarungen zu Beginn des Zeitraums getroffen werden, für den die Vergütungen gezahlt werden sollen. Nachträgliche Gehaltserhöhungen oder nachträgliche Gehaltsvereinbarungen werden nicht ohne Weiteres anerkannt. Allein die Mitarbeit eines Elternteils im Betrieb des Kindes kann noch nicht als Vermutung für das Bestehen eines Dienstverhältnisses und für die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung angesehen werden.
Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen
Aus Beweisgründen sollte gerade bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht auf die Schriftform verzichtet werden. Die getroffenen Vereinbarungen sollten penibel eingehalten werden – nicht zuletzt, um dadurch etwaige Unstimmigkeiten im Rahmen einer Betriebsprüfung von vornherein zu vermeiden.