BZSt v. 24.4.2012, St II 2 - S 2280-DA/12/00001, BStBl I 2012, 519
1 Anlage
Hiermit erlasse ich die aktualisierte Dienstanweisung (Neufassung) zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen mit Stand 1.1.2012.
Ich weise auf folgende Änderung des Einkommensteuergesetzes hin:
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienleistungsausgleich sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl 2011 I S. 2131) neu geregelt worden.
Durch die gesetzliche Neuregelung entfällt der bisher in § 32 Absatz 4 Satz 2 bis 10 EStG geregelte Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge mit Ablauf des 31.12.2011. Für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen Einkünfte und Bezüge ab 1.1.2012 unbeachtlich; der Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge ist ab 1.1.2012 abgeschafft.
Unabhängig von der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 besteht für verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder mit einem vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Mangelfall vorliegt. Bei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht, ist weiterhin zu prüfen, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü) |
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Stand: 1.1.2012 |
I. Allgemeines
Sachverhalte, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die der Familienkasse nicht immer rechtzeitig bekannt werden. Um Überzahlungen zu vermeiden, sind für laufende Kindergeldfälle regelmäßige Überprüfungen notwendig.
Diese Prüfungen berühren nicht die Pflicht der Kindergeldberechtigten, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, gemäß § 68 Abs. 1 EStG anzuzeigen. Deshalb sollten sie regelmäßig auf diese Pflicht hingewiesen werden, z.B. durch Übersendung des Merkblattes zum Kindergeld oder durch einen entsprechenden Hinweis im Festsetzungsbescheid.
Die nachfolgenden Zeiträume für Überprüfungen von Kindergeldfestsetzungen stellen Mindestanforderungen dar. Bei den Prüfungsfeldern handelt es sich um Prüfungsschwerpunkte, nicht um eine abschließende Aufzählung aller möglichen prüfungswürdigen Bereiche.
Bei der Überprüfung ist der Kindergeldberechtigte aufzufordern, innerhalb einer Frist von einem Monat das Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Dabei ist er auf die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 68 Abs. 1 EStG hinzuweisen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Kindergeldberechtigte einmalig mit einer Frist von einem Monat an die Einreichung der Unterlagen zu erinnern. Bei fehlender Mitwirkung (DA-FamEStG 67.4.4; 68.2) sind je nach Sachlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Kindergeldberechtigten nachteilige Schlüsse zu ziehen.
Grundsätzlich soll den Angaben des Kindergeldberechtigten gefolgt werden, soweit sie schlüssig und glaubhaft sind. Die Angaben sind schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen die begehrte Rechtsfolge eintreten lassen und der Sachvortrag nicht offensichtlich unvollständig ist. Intensive Prüfungen sind erforderlich, soweit die Familienkasse hierzu einen Anlass sieht (§ 88 Abs. 1 AO).
II. Mindestanforderungen für die Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen
1. Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG sind bei Beginn und am Ende der Ausbildung zu prüfen.
Die Dauer der Schulausbildung eines über 18-jährigen Kindes hat der Berechtigte durch Vorlage einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Eine Schlussprüfung ist nur erforderlich, falls kein Studium lückenlos anschließt.
Für Studenten ist alle zwei Jahre eine Anschlussprüfung durchzuführen. Hierfür sind Studienbescheinigungen anzufordern, aus denen die Anzahl der geleisteten Fachsemester ersichtlich ist.
2. Kinder ohne Ausbildungsplatz
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG (Kinder ohne Ausbildungsplatz) sind halbjährlich zu überprüfen. Dies gilt nicht für Fälle, in denen dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (DA-FamEStG 63.3.4 Abs. 1 Satz 3 2. Alternative) und Fälle des DA-FamEStG 63.3.4 Abs. 1 Satz 10. In diesen Fällen kann die Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen mit der Prüfung nach DA-Ü II.1 verbunden werden.
Zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG:
Ob eine schädliche Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums vorliegt, ist für die o.g. Kinder (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Buchstabe c EStG) sowie für Kinder in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) und Kinder, die einen geregelten Freiwil...