BZSt v. 8.7.2013, St II 2 - S 2495-BP/13/00001, BStBl I 2013, 848
Bezug: |
Weisung vom 29.10.2007, St II 2 – O 1008 – 3/2007 (BStBl 2007 I S. 789) |
Die Weisung vom 29.10.2007, St II 2 – O 1008 – 3/2007 (BStBl 2007 I S. 789) zum Datenabgleich zwischen den Familienkassen und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) wird wie folgt neu gefasst:
I. Allgemeines
Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt u. a. die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI EStG. Das BZSt bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG ist, im Wege der Organleihe. Unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund nimmt diese Aufgabe die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen” (ZfA) wahr.
Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) wird seit 1.1.2002 der Aufbau einer freiwilligen Altersvorsorge u. a. durch eine Altersvorsorgezulage gefördert (sogenannte „Riester-Rente”). In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84 EStG) und ggf. einer Kinderzulage (§ 85 EStG) zusammensetzt.
Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht für ein Kind, für das dem Zulageberechtigten zumindest für einen Monat im Beitragsjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist (§ 85 Abs. 1 EStG). Die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem Zulageberechtigten ist nicht erforderlich (vgl. Tz. 35 ff des BMF-Schreibens vom 31.3.2010, BStBl 2010 I S. 270).
Wird im Antrag auf Altersvorsorgezulage durch den Zulageberechtigten ein Anspruch auf Kinderzulage geltend gemacht, so ist die Anspruchsberechtigung durch die ZfA zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt grundsätzlich durch Datenabgleich mit den Familienkassen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens ist es erforderlich, dass alle Familienkassen bei der ZfA registriert sind, um damit den Datenabgleich zu ermöglichen. Sofern bisher noch keine Registrierung der Familienkasse bei der ZfA erfolgte, ist dies unverzüglich vorzunehmen. Die Anschrift der ZfA lautet:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
10868 Berlin
bzw.
zulagenstelle@drv-bund.de
II. Technische Voraussetzung des Datenabgleichs
Der Datenabgleich erfolgt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 EStG und §§ 1 ff der Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV –) mittels Datenfernübertragung. Dabei kann zwischen einem Austausch von Datensätzen über eine Schnittstelle und der Übermittlung von Datensätzen über ein Web-Portal durch Web-Formulare gewählt werden.
Die Klärung weiterer technischer Details der Anbindung erfolgt mit der ZfA. Für Familienkassen stehen Kommunikationshandbücher für die technische Anbindung (allgemeine Grundlagen nebst Anlagenband) und für die Erläuterung der kindergeldspezifischen Datensätze (Kommunikationshandbuch für Familienkassen) unter www.zusy.de zur Verfügung. Die Informationen sind im geschützten Bereich dieser Internetseite unter Angabe der Kundennummer und des Passwortes abrufbar, die die Kunden bei Registrierung von der ZfA erhalten.
III. Verfahren des Datenabgleichs, Pflichten der Familienkassen
Die ZfA wird mit Datensatz (Meldegrund ZK01) an die Familienkassen herantreten und um Mitteilung bitten, ob für den vom Antragsteller angegebenen Zeitraum für das Kind, für das die Kinderzulage beantragt worden ist, im betreffenden Beitragsjahr Kindergeld gezahlt wurde. Die Familienkasse beantwortet den Datensatz der ZfA ihrerseits mit dem Datensatz (Meldegrund KZ01) unter Angabe einer Identifikationsnummer zur Zuordnung des Antwortdatensatzes (ZUSY-ID). Die Bestätigung (des Kindergeldbezugs) hat – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – die Gewährung der Kinderzulage zur Folge. Deshalb ist die Familienkasse verpflichtet, eine Rückforderung des Kindergeldes, die den gemeldeten Zeitraum insgesamt betrifft, der ZfA unverzüglich mitzuteilen (§ 9 AltvDV). Die Mitteilung hat durch Datensatz (Meldegrund KZ02) zu erfolgen. Sollte dann später erneut für dieses Kind für das betreffende Veranlagungsjahr Kindergeld ausgezahlt werden, wird eine weitere Meldung mit Datensatz (Meldegrund KZ01) erforderlich.
Die Identifikationsnummer zur Zuordnung des Antwortdatensatzes (ZUSY-ID) ist ein internes Bearbeitungskennzeichen der ZfA und ist weder mit dem steuerlichen Identifikationsmerkmal nach §§ 139a ff Abgabenordnung identisch, noch steht die ZUSY-ID mit dieser in einem Zusammenhang.
Für Kindergeldberechtigte, die zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bezeichneten Personenkreis (Beamte und Gleichgestellte) gehören, hat die zuständige Stelle nach § 81a EStG (z.B. Besoldungsstelle) bei Übermittlung der in § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG genannten Daten an die ZfA gleichzeitig auch die Daten über die Kindergeldzahlun...