BZSt v. 29.7.2015, St II 2 - S 2280-DA/15/00001,
Der Regelungsumfang der Dienstanweisung zum Kindergeld 2015 (DA-KG 2015) ergibt sich aus ihrem Vorwort.
Die DA-KG 2015 enthält insbesondere folgende inhaltliche Änderungen:
Allgemeines
Die Vordruckmuster des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) sind für die Familienkassen nach O 2.5 verbindlich. In den weiteren Kapiteln wird es an den notwendigen Stellen lediglich noch einen Hinweis auf den jeweils zu verwendenden Vordruck geben.
Kapitel O
In O 2.1 Abs. 2 wird die bisherige Regelung in V 10 Abs. 1 zur Gestaltung des Briefkopfes einer Familienkasse aufgenommen. Sie ist bei allen Schreiben einer Familienkasse zu beachten, nicht nur bei Verwaltungsakten.
O 2.7.2 Abs. 3 Satz 1 und 2 betrifft das Fertigen von Ablichtungen eingereichter Urkunden. Die Regelung wird aus V 7.1.3 Abs. 3 Satz 2 und 3 übernommen. Fertigt eine Familienkasse Ablichtungen von eingereichten Urkunden, sind die Originale nach O 2.7.2 Abs. 3 Satz 3 an die den Antrag stellende Person zurückzusenden.
O 2.7.3 Abs. 3 legt zum Führen von elektronischen Akten fest, welche Urkunden an die den Antrag stellende Person zurückzusenden sind und welche Urkunden vernichtet werden können.
O 4.5 wird neugefasst. Denn es findet kein Datenabgleich zwischen den Behörden statt, sondern es werden Daten übermittelt. Der Abgleich der Daten wird innerhalb der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen. Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass lediglich Daten zu Haushalten mit minderjährigen Kindern übermittelt werden.
Kapitel A
In Abschnitt A 2 (unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen) werden folgende Änderungen vorgenommen:
- In A 2.1 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Familienkasse in eigener Zuständigkeit prüfen muss, ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt. Eine diesbezügliche Anfrage an das für den Berechtigten zuständige Finanzamt ist nicht statthaft.
- A 2.1 Abs. 2 wird zum Tatbestand „Innehaben einer Wohnung” genauer gefasst. Der Hinweis auf eine unschädliche Vermietung der inländischen Wohnung von bis zu sechs Monaten Dauer wird nach Absatz 3 verlegt.
- Festsetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b EStG ergehen nach A 2.2.2 Abs. 1 Satz 1 prognostisch. Absatz 2 legt für diese Fälle eine abschließende Prüfung fest.
In A 9.2 Abs. 2 Satz 1 wird der Begriff „Obhut” in Anlehnung an die Begrifflichkeit im Adoptionsrecht durch „Pflege” ersetzt.
Die Regelungen zu volljährigen Kindern, die erkrankt sind oder bei denen ein Beschäftigungsverbot nach §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz vorliegt, werden für die Anspruchstatbestände Kind ohne Arbeitsplatz in A 13 und Kind ohne Ausbildungsplatz in A 16 in je einem Unterabschnitt „Erkrankung und Mutterschaft” neugefasst (siehe A 13.2 und A 16.2). In A 14.11 Abs. 1 werden die entsprechenden Regelungen zu Kindern, die für einen Beruf ausgebildet werden, in gleicher Weise neugefasst. Die Vorgehensweise der Familienkasse wird klarer geregelt. In den genannten Abschnitten wird ergänzt:
- Das voraussichtliche Ende der Erkrankung ist vom ersten Tag an ärztlich zu bescheinigen, nicht erst bzw. nur durch das amtsärztliche Attest.
- Es wird ein Hinweis auf die mögliche Prüfung aufgenommen, ob das Kind als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
- Eine amtsärztliche Bescheinigung ist nun „unmittelbar nach Ablauf von sechs Monaten” erforderlich; auch diese Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung benennen.
Die Behandlung von Wehrdienstzeiten eines Kindes wird entsprechend dem Urteil des BFH vom 8.5.2014, BStBl 2014 II S. 717, der Änderung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl 2014 I S. 2417, und der Weisung des BZSt vom 25.3.2015, BStBl 2015 I S. 254, in A 14.2, A 15 und A 19.3.2 Abs. 1 festgelegt.
Bei den Regelungen zu behinderten Kindern ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
- Für behinderte Kinder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die vollstationär untergebracht sind, wird in A 11 Abs. 4 unter bestimmten Umständen fingiert, dass das Kriterium der Haushaltsaufnahme vorliegt. Diese Annahme muss aber im Unterschied zu A 10.2 Satz 3 um die anspruchserheblichen Kriterien (Ehegatten / Lebenspartner und deren gemeinsamer Haushalt) erweitert werden.
- In A 18.1 Abs. 5 wird eine grundsätzlich jährliche Prüfung geregelt. In Abs. 5 werden die Grundsätze zur Überprüfung zusammengefasst, in Abs. 6 die Sonderfälle.
- Wird die Behinderung „nichtamtlich” nachgewiesen (A 18.2 Abs. 1 Satz 2), muss aus der ärztlichen Bescheinigung nicht der Umfang der Behinderung hervorgehen. Es genügt insoweit, wenn das Vorliegen der Behinderung bescheinigt wird.
- Die Regelungen zur Ursächlichkeit (A 18.3) werden klarer gefasst. Die Familienkassen können nicht bewerten, ob besondere Umstände vorliegen, die einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen. Deshalb ist die Reha/SB-Stelle immer zu beteiligen, wenn nicht einer der in Absatz 2 genannten Fälle zum Tr...