BfF v. 5.8.2004, St I 1 - S 2471, BStBl I 2004, 742

1 Anlage

Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2004). Die Dienstanweisung enthält die gesetzlichen Änderungen und die im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte BFH-Rechtsprechung bis zum 31.5.2004. Sie ist auch für alle offenen Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren vorangegangener Zeiträume anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht innerhalb der Dienstanweisung ausdrücklich eingeschränkt wird.

In der Neufassung sind insbesondere die Änderungen berücksichtigt, die aus dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, dem Steueränderungsgesetz 2003, dem Haushaltsbegleitgesetz 2004, dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze und den Einkommensteuer-Richtlinien 2003 folgen. Eine kurze Übersicht der wichtigsten Änderungen habe ich zu Ihrer Information als Anlage beigefügt.

Folgende Einzelweisungen sind durch Aufnahme in die Dienstanweisung durch gesetzliche Regelungen bzw. durch Änderung der Verwaltungsauffassung gegenstandslos geworden und werden mit Bekanntgabe der DA-FamEStG 2004 aufgehoben:

St I 4 – S 2471 – 216/2002 vom 5.7.2002, BStBl 2002 I S. 649

St I 4 – S 0350 – 1/2002 vom 3.2.2003, BStBl 2003 I S. 126

St I 4 – S 2471 – 333/2002 vom 4.2.2003, BStBl 2003 I S. 128

St I 4 – FG 2020 – 75/2002 vom 6.3.2003, BStBl 2003 I S. 184

St I 4 – S 2471 – 260/2003 vom 29.8.2003, BStBl 2003 I S. 428

St I 4 – S 0338 – 1/2003 vom 16.10.2003, BStBl 2003 I S. 545

St I 4 – S 2471 – 482/2003 vom 15.1.2004, BStBl 2004 I S. 142, soweit sie sich auf die Neufassung der DA bezieht,

St I 4 – S 0338 – 2/2003 vom 23.3.2004, BStBl 2004 I S. 431, soweit sie sich auf die Neufassung der DA 63.4.2.2 Satz 11 bezieht,

St I 4 – S 2280 – 48/2004 vom 25.5.2004, BStBl 2004 I S. 510, soweit sie sich auf die Neufassung der DA 63.4.1.1 Abs. 4 bezieht,

St I 4 – S 2471 – 325/2004 vom 28.7.2004, BStBl 2004 I S. 612

Die Dienstanweisung wird ebenfalls auf den Internetseiten des Bundesamtes für Finanzen unter der Adresse http://www.bff-online.de/kige/Dienstanweisungen.html veröffentlicht.

St I 4 – S 2280 – 75/2004

Anlage zum Einführungsschreiben DA-FamEStG vom 20.9.2004

Die Dienstanweisung enthält insbesondere folgende Änderungen:

§ 31 EStG

Die Günstigerprüfung erfolgt nunmehr im Verhältnis zum Kindergeldanspruch.

§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Berücksichtigung von arbeitsuchenden Kindern, die nicht in einem Beschäftigungverhältnis stehen.

§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Die steuerrechtliche Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses erfordert nicht mehr die Erfüllung des Unterhaltserfordernisses (zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 40 Satz 1 EStG).

§ 32 Abs. 4 EStG

Der Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge eines Kindes hat sich ab 1.1.2004 auf 7.680 EUR erhöht.

§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG

Abschaffung der sog. Halbjahres-AfA (EStR 44 Abs. 2 Satz 3) für nach dem 31.12.2003 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter.

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer, höchstens jedoch 4.500 EUR im Kalenderjahr, soweit der Arbeitnehmer keinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Neue Regelung der doppelten Haushaltsführung (s. auch Weisung vom 23.3.2004, BStBl 2004 I S. 431)

§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag hat sich auf 920 EUR im Kalenderjahr verringert.

§ 20 Abs. 4 EStG

Der Sparer-Freibetrag beträgt nunmehr 1.370 EUR bzw. 2.740 EUR bei Zusammenveranlagung.

R 180a EStH 2003

Die Billigkeitsregelungen zur Übergangszeit sind ab 1.1.2003 ersatzlos gestrichen.

DA 62.4.3 Erweiterung der EU ab 1.5.2004 um 10 neue Mitgliedstaaten.

DA 63.1.1 Abs. 4 Vermisste Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen (Tz. IV der Weisung vom 29.8.2003, BStBl 2003 I S. 428).

DA 63.2.2.5 Das Unterhaltserfordernis bei Pflegekindern wurde ersatzlos gestrichen (vgl. Weisung vom 15.1.2004, BStBl 2004 I S. 142).

DA 63.2.4 enthält eine Klarstellung zur Berücksichtigung von Enkelkindern.

DA 63.3.1 erläutert die Tatbestände „arbeitsuchend” und „Beschäftigungsverhältnis”.

Aussagen zur kurzfristigen Beschäftigung sind nicht enthalten, denn eine kurzfristige Beschäftigung und eine Arbeitsuchendmeldung schließen sich nach § 8 SGB IV aus.

DA 63.3.2 Abs.5 Nachweis der Ernsthaftigkeit einer Ausbildung

DA 63.3.2 Abs. 7 Einzelfälle Berufsausbildung; Anpassung an geänderte R 180 Abs. 2 EStH 2003

DA 63.3.2 Abs. 8 Buchst. h Einzelfälle Berufsausbildung: Offiziers- und Unteroffiziersanwärter.

DA 63.3.2.2 beinhaltet in Abs. 4 eine Grundsatzregelung zur Anerkennung von Maßnahmen zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit als Berufsausbildung.

Die DA 63.3.2.6, DA 63.3.2.7, DA 63.3.3 und die DA 63.3.4 beinhalten die geänderte Rechtsauffassung zu den Tatbeständen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b und 2c EStG (Folgeänderungen aus R 180a EStH 2003 und Weisung zur Berücksichtigung vollzeiterwerbstätiger Kinder vom 4.2.2003, BStBl 2003 I S. 128).

In der DA 63.3.5 ist die Weisung vom...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge