Die nachfolgend abgedruckte Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, welche die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags (vgl. DA-FamEStG 65.2) führen. DA-FamEStG 65.1.3 Abs. 1 Satz 2 ist durch einen Verweis auf diese Fundstelle zu ersetzen.
Land |
Familienbeihilfe (Kindergeld) |
Kinderzuschuss |
Berechtigte |
Kinder |
Altersgrenze |
Art und Höhe |
Besonderheiten |
zur Rente (soweit bekannt) |
Belgien |
- Arbeitnehmer, Selbständige (Mindestdauer der Erwerbstätigkeit; Familienwohnsitz in B.)
- erwerbsunfähige Arbeitnehmer (einschl. Mutterschaftsurlaub)
- Arbeitslose
- Rentner
- Halb- oder Vollwaisen
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- eheliche Kinder
- anerkannte nichteheliche Kinder
- Kinder des Ehegatten
- Geschwister
- Pflegekinder
- sonstige Kinder, für deren Unterhalt der Berechtigte im wesentlichen sorgt (Wohnsitz in B.)
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31. August des Jahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (darüber hinaus siehe Anlage Belgien) |
- Kindergeld- Grundbeträge
- Alterszulage
- Waisengeld
- Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder
(siehe Anlage Belgien) |
teilweise einkommensabhängig |
Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) |
Dänemark |
Wohnsitz und volle Steuerpflicht in D. |
- leibliche Kinder
- angenommene Kinder
- Pflegekinder
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Vollendung 18. Lebensjahr |
- Kindergeld
- gewöhnliche, zusätzliche, besondere Kinderzulage
- Leistung für Mehrlingsgeburt
(siehe Anlage Dänemark) |
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Zuschlag zur allg. Familienbeihilfe bei Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) |
Finnland |
Wohnsitz in F. |
- eheliche Kinder
- für ehelich erklärte Kinder
- nichteheliche Kinder
- angenommene Kinder
- Pflegekinder
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Vollendung 17. Lebensjahr |
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Abweichende Sätze in den Aland-Inseln. Kein Anspruch, wenn Kind Invaliditätsrente nach Volksrentengesetz bezieht. |
Kinderzuschuss zu Volks-, Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) |
Frankreich und überseeische Departements |
Wohnsitz in F. |
Unterhaltsberechtigte Kinder |
Vollendung 6. Lebensjahr (darüber hinaus siehe Anlage Frankreich) |
- Kindergeld
- Alterszuschlag
- Kleinkindbeihilfe
- Familienzuschlag
- Beihilfe zu Schuljahrsbeginn
- Sonderausbildungsbeihilfe für behinderte Kinder
- Waisengeld
- Beihilfe für Alleinerzieher
(s. Anlage Frankreich) |
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Kinderzuschuss zu Altersrente bei mindestens 3 Kindern (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) |
Griechenland |
- Im Vorjahr mindestens 50 Tage Arbeit, 2 Monate Arbeitslosengeld, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsurlaub
- nichterwerbstätige Mütter, die mit einem Soldaten oder Gefangenen verheiratet sind
- nach G. zurückgekehrte griech. Emigranten
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- leibliche Kinder
- angenommene Kinder
- nichteheliche Kinder
- Kinder des Ehegatten
- Enkel
- Geschwister
- Nichten / Neffen
- Pflegekinder
(siehe Anlage Griechenland) |
Vollendung 18. Lebensjahr darüber hinaus:
- Vollendung 22. Lebensjahr: bei Ausbildung
- ohne Altersgrenze: bei Arbeitsunfähigkeit
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- Kindergeld (einkommensabhängig)
- Zuschlag zum Kindergeld (einzelne Personengruppen)
- besondere Familienbeihilfe für Großfamilien
(siehe Anlage Griechenland) |
Verheiratete Kinder werden nicht berücksichtigt. Familienbeihilfen für Angehörige des öffentlichen Dienstes |
Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) |
Großbritannien |
siehe Vereinigtes Königreich |
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Irland |
Wohnsitz in I. |
Kinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat oder die er unterhält |
Vollendung 16. Lebensjahr darüber hinaus bis Vollendung 19. Lebensjahr bei:
- ganztägigem Schul-/Hochschulbesuch
- ganztägiger Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen für jugendl. Schulabbrecher
- körperlicher / geistiger Behinderung gemäß ärztlicher Bescheinigung
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Kindergeld (monatlich): 1. u. 2. Kind £ IRL 31,50 jedes weitere £ IRL 42 Bei Zwillingsgeburten 1,5- facher, bei sonstigen Mehrlingsgeburten doppelter Monatssatz je Kind.
- Sonderleistung für behinderte Kinder zwischen 2 – 16 Jahren, die zu Hause leben (monatlich): 103,60 £ IRL
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Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) |
Island |
Wohnsitz in I. |
- eheliche Kinder
- für ehelich erklärte Kinder
- nichteheliche Kinder
- angenommene Kinder
- Pflegekinder
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Vollendung 16. Lebensjahr |
Kindergeld (einkommens- und vermögensabhängig; siehe Anlage Island) |
Vorschusszahlungen am 1.2. und 1.5. |
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Italien |
- Arbeitnehmer
- öffentlich Bedienstete
- selbständige Landwirte, Halb-, Teilpächter und entsprechende Rentner
- Rentner aus selbständigem Handel- und Gewerbebetrieb
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- leibliche Kinder
- Pflegekinder
- Geschwister, Neffen, Nichten, sofern Vollwaisen ohne Anspruch auf Waisenrente
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Vollendung 18. Lebensjahr darüber hinaus: |