1 Beitragslose Versicherung
Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz des Staates. Dieser Grundsatz wird im Sozialgesetzbuch übernommen. Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. Dieses Recht wird u. a. dadurch umgesetzt, dass für versicherte Familienangehörige Beiträge nicht erhoben werden.
2 Personenkreis
2.1 Ehegatte
Versichert ist der Ehegatte von Mitgliedern. Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Sie müssen diese Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Familienversicherung beginnt mit dem Tag der Eheschließung.
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben oder geschieden werden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst bzw. geschieden. Die Familienversicherung endet mit Rechtskraft des Urteils.
2.2 Lebenspartner
Versichert ist der Lebenspartner von Mitgliedern. 2 Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Familienversicherung beginnt mit dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben. Mit Rechtskraft des Urteils über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft endet auch die Familienversicherung.
2.3 Kinder
Versichert sind die Kinder von Mitgliedern. Als Kinder gelten grundsätzlich auch Stiefkinder, Enkelkinder, Pflegekinder und Adoptivkinder. Voraussetzung für die Familienversicherung bei Stief- und Enkelkindern ist entweder, dass diese vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder sie in den Haushalt des Mitglieds aufgenommen wurden.
2.4 Kinder familienversicherter Kinder
Der Versicherungsschutz für Kinder familienversicherter Kinder kommt dann in Betracht, wenn z. B. die Mutter des Kindes familienversichert und der Vater nicht bekannt oder selbst familienversichert ist und auch eine Familienversicherung über die Großeltern nicht hergeleitet werden kann. Der Beginn und das Ende der Familienversicherung dieser Kinder ist sowohl von der Mitgliedschaft des Stammversicherten als auch von der Familienversicherung des Elternteils abhängig. Es besteht eine doppelte Anspruchsträgerschaft.
3 Altersgrenze bei Kindern
Die Familienversicherung für Kinder ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.
3.1 Erwerbslosigkeit/Schul-/Berufsausbildung
Ein Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus ist gegeben,
- wenn sie nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erwerbstätig sind,
- wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leisten, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Eine ausgeübte versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Altersgrenzen und schließt die Familienversicherung nicht aus.
3.2 Unterbrechung der Schul-/Berufsausbildung
Wird die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen, so verlängert sich der Anspruch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn Grund der Unterbrechung einer der folgenden Dienste ist:
- freiwilliger Wehrdienst nach § 58b SG
- Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG
- freiwilliges soziales Jahr nach dem JFDG
- freiwilliges ökologisches Jahr nach dem JFDG
- vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst – IJFD),
- Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 EhfG.
Dauer der Verlängerung des Anspruchs auf Familienversicherung
Die Verlängerung erfolgt um die Dauer des jeweiligen Dienstes, maximal aber um 12 Monate.
3.3 Kinder mit Behinderungen
Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt keine Altersgrenze, sofern die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, zu dem das Kind auch tatsächlich familienversichert war. Der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt in diesem Fall allerdings das Bestehen einer Familienversicherung aus. Durch den Bezug wird impliziert, dass das Kind nicht dauerhaft außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur an Personen gewährt wird, die erwerbsfähig sind.
4 Voraussetzungen
Die Durchführung der Familienversicherung ist an Voraussetzungen geknüpft, die von allen Personenkreisen gleichermaßen erfüllt sein müssen.
4.1 Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt
Familienangehörige müssen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland wirkt sich n...