1. Wird die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern im Fall von angeordneter Kurzarbeit automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts angepasst?
Ja, der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer (als eine Form der Einkommensteuer) automatisch anzupassen. Nur der steuerpflichtige Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die steuerfrei ist, und sich nicht im unterjährigen Lohnsteuerabzugs-, sondern nur im späteren Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des Steuersatzes auswirkt (Progressionsvorbehalt).
2. Sind das Kurzarbeitergeld und etwaige Arbeitgeberzuschüsse dazu steuerfrei?
Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Auch die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld
- und für Lohnzahlungszeiträume geleistet wurden, die nach dem 29. Februar 2020 begannen und vor dem 1. Juli 2022 endeten (vergleiche § 3 Nummer 28a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 911)) und
- 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überstiegen. Bei der Ermittlung des Soll-Entgelts (Bruttoentgelt, welches ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre) war der Arbeitslohn nur bis zur Höhe der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Für Arbeitgeber in den neuen Ländern und Ost-Berlin galt die Beitragsmessungsgrenze Ost, ansonsten war die Beitragsbemessungsgrenze West anzuwenden.
Die Zuschüsse sind vom Arbeitgeber zusammen mit dem steuerfreien Kurzarbeitergeld auf der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 15) auszuweisen.
3. Besteht nach Bezug von Kurzarbeitergeld eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung? Was hat das für Konsequenzen?
Bezieher von Kurzarbeitergeld sind unter anderem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihre im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Kurzarbeitergelder (einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) gegebenenfalls zusammen mit anderen Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Elterngeld) mehr als 410 Euro betragen. Bei der nach Abgabe der Einkommensteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung (frühestens im Folgejahr) kann es gegebenenfalls zu Steuernachforderungen kommen. Das liegt daran, dass ausschließlich für die Ermittlung des persönlichen Steuersatzes das Kurzarbeitergeld (einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) und etwaige andere Lohnersatzleistungen den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet werden (Progressionsvorbehalt). Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. In einem zweiten Schritt wird dieser erhöhte Steuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet.
Da der Progressionsvorbehalt nicht bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden kann, sondern erst bei der Veranlagung durch das Finanzamt, kann es zu Steuernachforderungen kommen. Welche konkreten steuerlichen Auswirkungen sich im Einzelfall ergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel der Steuerklasse beziehungsweise der Steuerklassenkombination der Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (und gegebenenfalls der Bruttolohnverteilung zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie von der Höhe der Lohnsteuerabzugsbeträge, anderen der Besteuerung unterliegenden Einkünften, den abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder von den sonstigen Abzügen.
Mit dem Progressionsvorbehalt wird der verfassungsrechtlich gebotene Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt. Denn das bezogene Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Deshalb hat der Gesetzgeber das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei gestellt, zugleich aber festgelegt, dass sich der persönliche Steuersatz erhöht.
Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der Erklärungspflicht im Falle des Bezugs von Kurzarbeitergeld intensiv erörtert. Es wurde keine - auch keine zeitlich befristete - Ausnahmeregelung beschlossen.
4. Kann ich als Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise eine Verlängerung der Frist für die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldung beantragen?
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 der Abgabenordnung verlängert werden, soweit sie selbst oder der von ihnen mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt in diesem Fall maximal zwei Monate. Die Entscheidung im Einzelfall trifft das örtlich zuständige Finanzamt.
5. Kann ich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn ich normalerweise einen Büroarbeitsplatz im Betrieb habe, nun aber coronabedingt zuhause arbeiten muss?
Grundsätzlich sind Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht abziehbar. Der Abzug ist aber zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (dann voller Abzug der Aufwendungen) oder für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (dann Abzug bis zu 1.250 Euro/Jahr). Die Frage der Abziehbark...