1. Wie werden Spenden steuerlich berücksichtigt? Ändert sich wegen der Corona-Krise etwas an Abläufen, Verfahren und Nachweisen?
Spenden sind freiwillige Sach- oder Geldleistungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden. Sie müssen außerdem an einen steuerbegünstigten Empfänger geleistet werden. Bei diesem handelt es sich regelmäßig um eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung) oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (zum Beispiel ein Krankenhaus).
Spenden an natürliche Personen sind nicht steuerlich abzugsfähig.
Für einen (Sonderausgaben-) Abzug in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Spendenbescheinigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Wenn bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den von der Corona-Krise Betroffenen zu helfen, dann können die Spender bis zum 31. Dezember 2023 Vereinfachungen nutzen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, dann reicht beim Finanzamt als Nachweis der Spende der Beleg des Kreditinstitutes (zum Beispiel Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus.
Für einen (Sonderausgaben-) Abzug in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Spendenbescheinigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Wenn bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den von der Corona-Krise Betroffenen zu helfen, dann können die Spender bis zum 31. Dezember 2022 Vereinfachungen nutzen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, dann reicht beim Finanzamt als Nachweis der Spende der Beleg des Kreditinstitutes (zum Beispiel Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus.
2. Wie werden Sachspenden (zum Beispiel Atemschutzmasken) aus dem eigenen Unternehmen an Krankenhäuser oder Supermärkte zum Schutz der dort tätigen Angestellten steuerlich behandelt, wenn es sich um eine öffentlichkeitswirksame Spendenaktion (zum Beispiel durch Unterstützung des Bürgermeisters) handelt?
Solche Spenden in Form von Sachzuwendungen aus dem Unternehmen können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie wirtschaftliche Vorteile für dieses Unternehmen (sogenanntes "Sponsoring") mit sich bringen. Dabei gehen die Finanzämter schon dann von einem "wirtschaftlichen Vorteil" aus, wenn beispielsweise die Medien durch Berichterstattung auf die Spenden aufmerksam machen. In diesem Fall geht der günstigere Betriebsausgabenabzug der steuerlichen Berücksichtigung als Spende vor.
Einzelheiten zur umsatzsteuerlichen Auswirkung solcher Spenden finden sich unter X. 4. wieder.
3. Wie werden Spenden an einen – gegebenenfalls auch steuerbegünstigten - Geschäftspartner steuerlich behandelt?
Eine Sachzuwendung oder die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen die Zuwendung von Geld) aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens kann auch steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2023 an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte Geschäftspartner oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, geleistet wird.
Im Übrigen können Zuwendungen (Geld oder Sachmittel) an steuerbegünstigte Körperschaften wie gewohnt steuerlich als Spenden geltend gemacht werden.
Einzelheiten zur umsatzsteuerlichen Auswirkung solcher Spenden finden sich unter X. 4. wieder.
4. Hat die unentgeltliche Bereitstellung von medizinisch geschultem Personal sowie Material an Einrichtungen umsatzsteuerliche Konsequenzen, wenn diese einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten?
Wenn Material oder Personal aus einem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, könnte diese sogenannte unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen.
Wenn Unternehmen aber medizinische Bedarfsgegenstände (zum Beispiel Schutzkleidung, Schutzmasken, Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Beatmungsgeräte u. ä.) oder Personal für medizinische Zwecke unentgeltlich den Einrichtungen zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (dazu gehören insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alten- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr), dann wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis 31. Dezember 2023 abgesehen.
Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug der medizinischen Bedarfsgegenstände oder - im Falle der Herstellung - ihrer Bestandteile eine unentgeltliche Weitergabe, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 des Umsatzsteuergesetzes ebenfalls befristet bis 31. Dezember 2023 zusätzlich ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert. Dies gilt auch in Fällen, in denen Unternehmern Personal entgeltlich überlassen wurde und sie dieses den genannten Einrichtungen unentgeltlich für den Einsatz für medizinische Zwecke zur Verfügung stellen.
5. Darf jede steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise einwerben?
Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen durchführen. Die Finanzämter werden es nicht beanstanden, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2023 Spenden für diesen nicht in der Satzung des Vereins oder der Stiftung genannten Zweck eingeworben, mit einer Spendenbescheinigung bestätigt u...