Zusammenfassung
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Anwendungsfragen, die über die im BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 enthaltenen Aussagen hinausgehen
Das Bundesministerium der Finanzen greift mit der Neueinstellung der FAQ zum FZulG Anwendungsfragen auf, die durch das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 noch nicht beantwortet werden. Die Aktualisierung wird fortlaufend erfolgen, soweit neue Informationen bekannt zu machen sind. Mit der Neueinstellung wird eine Frage zum Antragsverfahren ergänzt.
I. Kumulierung der Forschungszulage mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen
1. Kann die Forschungszulage auch beantragt werden, wenn für das FuE-Vorhaben andere Förderungen oder staatliche Beihilfen in Anspruch genommen werden?
Nach § 7 Absatz 1 FZulG kann die Forschungszulage grundsätzlich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn für das begünstigte FuE-Vorhaben andere Förderungen oder Beihilfen gewährt werden oder wurden.
Nach § 7 Absatz 1 FZulG kann die Forschungszulage grundsätzlich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn für das begünstigte FuE-Vorhaben andere Förderungen oder Beihilfen gewährt werden oder wurden.
Allerdings dürfen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG solche Aufwendungen, die nach dem FZulG zu den förderfähigen Aufwendungen gehören, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen bereits berücksichtigt wurden oder werden. D. h. es besteht ein Verbot der Doppelförderung (sog. Kumulierungsverbot) in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen eines konkreten begünstigten FuE-Vorhabens.
Dem Kumulierungsverbot unterliegt daher der Betrag der förderfähigen Aufwendungen, der bereits in die Bemessung der anderen Förderung einbezogen wurde. Es kommt also nicht auf die Höhe der anderweitigen Förderung an, sondern auf die Bemessungsgrundlage, die der anderen Förderung zu Grunde lag.
2. Hat die Inanspruchnahme von Corona-Hilfen Auswirkungen auf die steuerliche Forschungsförderung bzw. kann die Forschungszulage neben Corona-Hilfen in Anspruch genommen werden?
Corona-Hilfen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Inanspruchnahme der Forschungszulage nach dem FZulG.
Die Förderungen nach den Corona-Hilfsprogrammen, die auf verschiedenen beihilferechtlichen Grundlagen gewährt werden können, basieren nicht auf denselben förderfähigen Aufwendungen, wie sie der Bemessung der Forschungszulage zu Grunde gelegt werden. Daher sind diese Förderungen nicht im Rahmen des Kumulierungsverbots nach § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG zu berücksichtigen.
3. Haben Zuschüsse zur Kurzarbeit Auswirkungen auf die Förderung nach dem FZulG?
Zuschüsse zur Kurzarbeit haben keine Auswirkungen auf die Förderung nach dem FZulG.
Da das Kurzarbeitergeld nicht zu den förderfähigen Lohnaufwendungen gehört, kann folglich auch ein Zuschuss zu dem vom Arbeitgeber gezahlten Kurzarbeitergeld nicht dieselben förderfähigen Kosten betreffen. Das Kumulierungsverbot nach § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG wird damit nicht berührt.
4. Haben Corona-Hilfen, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Forschungszulage?
Werden Corona-Hilfen jedoch auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt, sind sie bei der Prüfung zur Einhaltung der Höchstbeträge nach der De-minimis-Verordnung im Rahmen der Gewährung der FZul zu berücksichtigen, soweit die FZul auf Eigenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 3 FZulG entfällt.
Unabhängig vom Kumulierungsverbot nach § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG können sich Corona-Hilfen, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, daher auf die Förderung nach dem FZulG auswirken.
II. Antrag auf Forschungszulage
1. Kann eine Angabe in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung vorgenommen werden, wodurch die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bis zur Festsetzung der Forschungszulage zurückgestellt wird?
Die Forschungszulage kann nur durch Anrechnung auf die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer ausgekehrt werden. Damit eine zeitnahe Anrechnung erfolgen kann, sollte die Forschungszulage vor einer Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer erfolgen. Sie können die Bearbeitungsreihenfolge beeinflussen, indem sie in ihrer Einkommen- und Körperschaftsteuer-Erklärung angegeben, dass die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bis zur Festsetzung der Forschungszulage zurückgestellt werden soll. Voraussetzung ist ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt.
In der Einkommensteuer-Erklärung finden Sie die Möglichkeit zur Angabe in der Anlage "Sonstiges".
Für die Angabe in der Körperschaftssteuer-Erklärung nutzen Sie bitte die Anlage "WA – Weitere Angaben".
Ohne eine entsprechende Angabe, kann es dazu kommen, dass die Forschungszulage erst nach der Veranlagung festgesetzt wird, wodurch eine zeitnahe Anrechnung der Forschungszulage auf die festgesetzte Steuer nicht möglich ist. Die Anrechnung kann dann erst im Rahmen der nächsten Veranlagung erfolgen.