Der Kinderbonus stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Der Kinderbonus ist als Steuervergütung Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Er wird im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung (sogenannte Günstigerprüfung) zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt.

In der sogenannten Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob Kindergeld und Kinderbonus für die Familie günstiger sind oder die Entlastung aus den Kinderfreibeträgen. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken die Kinderfreibeträge.

Alle Familien, für die bisher das Kindergeld für alle Kinder günstiger war als die Entlastung durch die steuerlichen Kinderfreibeträge, profitieren in voller Höhe von dem Kinderbonus. Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für mindestens ein Kind zwar größer war als das Kindergeld, jedoch geringer ausfällt als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren nur anteilig vom Kinderbonus.

Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für alle Kinder größer ist als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren im Ergebnis nach der Einkommensteuerveranlagung für 2020 nicht vom Kinderbonus.

Die Frage, bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, ist auf der Ebene der Berechtigten nicht eindeutig zu beantworten, weil bei der Vergleichsrechnung für jedes Kind geprüft wird, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist. Bei Eltern mit mehreren Kindern kann es vorkommen, dass für das erste Kind der Kinderfreibetrag und für weitere Kinder das Kindergeld günstiger ist. Gleichzeitig wird bei getrennt lebenden Eltern beiden Elternteilen das Kindergeld, der Kinderbonus und der Kinderfreibetrag für das gemeinsame Kind jeweils zur Hälfte zugerechnet.

Ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit drei Kindern profitiert beispielsweise bis zu einem Einkommen von 67.816 Euro in voller Höhe von dem Kinderbonus für alle drei Kinder. Oberhalb dieser Höhe wird der Kinderbonus allmählich abgeschmolzen. Ab einem Einkommen von 105.912 Euro wird er in der genannten Konstellation im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2020 vollständig mit den drei Kinderfreibeträgen verrechnet.

Im Ergebnis erhalten rund 80 Prozent der Kinder die volle Entlastung durch den Kinderbonus, rund 20 Prozent werden nur teilweise oder nicht entlastet.

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