Ja. Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine IAP gewährt, soweit die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Eine steuerliche Auswirkung in Deutschland ergibt sich jedoch nicht, wenn der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht zu versteuern ist. Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist und die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.

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