Im Gegensatz zum StBerG enthält § 2 Abs. 2 S. 5, 6 BORA in der Fassung vom 1.1.2020 nunmehr eine ausdrückliche Regelung zur elektronischen Kommunikation bereits dann, wenn der Mandant diesen Weg wählt bzw. ihn nach einer pauschalen Belehrung fortsetzt. Diese Regelung scheint die Grundsätze von Art. 7 DS-GVO außer Kraft zu setzen und damit eine starke Erleichterung in der Organisation der Kanzleiabläufe mit sich zu bringen. Allerdings trifft § 2 BORA in erster Linie Regelungen, die die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts betreffen und daraus resultierende berufsrechtliche Konsequenzen (Römermann in BeckOK, BORA, Stand Juni 20, § 2 Rz. 12e, 43). Die BORA kann keine Abweichungen von der DS-GVO regeln, da es insoweit an einer Öffnungsklausel fehlt (kein Fall von Art. 90 Abs. 1 DS-GVO). Legt man die Berufspflichten nach § 2 Abs. 2 S. 2, 3 BORA so aus, dass auch hier der Prüfungsmaßstab Art. 33 DS-GVO ist, besteht ein Gleichlauf. Im Hinblick auf Art. 7 DS-GVO müssen jedoch insb. die Informationspflichten vollständig erfüllt werden. Insoweit besteht für Rechtsanwälte, die auch steuerberatend tätig sind, keine Sondervorschrift im datenschutzrechtlichen Sinne.

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