Leitsatz
Tritt der mit einer → Betriebsaufspaltung beabsichtigte Erfolg der Buchwertfortführung wegen fehlender personeller Verflechtung nicht ein, liegen aber die Voraussetzungen eines ruhenden Gewerbebetriebs vor, ist der Betrieb des „Besitzunternehmens” erst dann i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, wenn dieses eine eindeutige Aufgabeerklärung gegenüber der Finanzbehörde abgibt.
Zum Sachverhalt: An der Klägerin, einer GbR, waren die Eheleute M und F mit 95 % und 5 % beteiligt. Die Klägerin hatte bis 31. 12. 1980 ein Holzverarbeitungswerk als KG geführt. Zum 1. 1. 1981 übereignete sie ihr bewegliches Anlagevermögen und das Umlaufvermögen einer neu gegründeten GmbH, der sie auch ihre bisher betrieblich genutzten Grundstücke verpachtete. Alleiniger Gesellschafter der GmbH war M. In den Folgejahren gingen die Beteiligten übereinstimmend von einer Betriebsaufspaltung aus. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987 vertrat die Klägerin die Ansicht, es habe von Anfang an keine Betriebsaufspaltung vorgelegen. Es fehle an der personellen Verflechtung. Bei einer GbR könnten Entscheidungen nur einstimmig getroffen werden. M habe deshalb seinen Willen in der GbR ohne die an der GmbH nicht beteiligte F nicht durchsetzen können. Demgegenüber ging das FA auch für die Streitjahre 1987 bis 1989 von einer Betriebsaufspaltung aus. Klage und Revision der Klägerin blieben im Ergebnis erfolglos.
Eine Betriebsaufspaltung lag im Streitfall entsprechend der Argumentation der Klägerin nicht vor.
Die Verpachtung hatte im Streitfall jedoch lediglich das Ruhen und nicht die Aufgabe des Gewerbebetriebs zur Folge. Ein ruhender Gewerbebetrieb ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen einer → Betriebsverpachtung vorliegen, sondern u.a. auch dann, wenn ein Gewerbetreibender den seinem bisherigen Betrieb das Gepräge gebenden Grundbesitz vermögensverwaltend vorhält (vgl. BFH, Urteil v. 28. 9. 1995, IV R 39/94, BStBl 1996 II S.276) oder die Vermietung von bisher zum Betriebsvermögen gehörendem Grundbesitz wie bisher fortführt und sich weder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, dass der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll, noch eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem FA abgegeben worden ist (BFH, Urteil v. 16. 12. 1997, VIII R 11/95, BStBl 1998 II S. 379). In gleicher Weise sind die Fälle zu beurteilen, in denen der Gewerbetreibende wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet und andere bis zu einer Wiederaufnahme des Betriebs „in Reserve” hält (FG München, Urteil v. 17. 11. 1986, XIII 318/84 F, EFG 1987 S. 350).
Voraussetzung für die Annahme eines ruhenden Gewerbebetriebs außerhalb der Betriebsverpachtung ist, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absieht besteht, den Betrieb später fortzuführen (subjektives Tatbestandsmerkmal) und die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es erlauben, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen (objektives Tatbestandsmerkmal). So war es im Streitfall.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.05.1999, VIII R 72/96
Anmerkung:
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist die → Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3 EStG von der bloßen Betriebsunterbrechung zu unterscheiden. Bei der Betriebsunterbrechung kommt es anders als bei der Betriebsaufgabe nicht zu einer (Total-)Entnahme des nicht veräußerten Betriebsvermögens und damit nicht zu einer Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven. Es verbleibt vielmehr ein „ruhender Gewerbebetrieb”. Klassischer Betriebsunterbrechungsfall ist die Betriebsverpachtung im Ganzen ohne Erklärung der Betriebsaufgabe (vgl. auch BFH, Urteil v. 23. 4. 1996, VIII R 13/95, BStBl 1998 II S. 325, wonach die Beendigung der Betriebsaufspaltung nicht zur Betriebsaufgabe bei der Besitzgesellschaft führt, wenn außer den Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorlagen). Zu weiteren Betriebsunterbrechungsfällen vgl. z. B. BFH, Urteile v. 28. 9. 1995, IV R 39/94, BStBl 1996 II S. 276 und v. 16.12. 1997, VIII R 11/95, BStBl 1998 II S. 379. Eine bloße Betriebsunterbrechung und damit ein Aufschub der nach § 16 Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsaufgabe vorgeschriebenen Aufdeckung der stillen Reserven kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (BFH, Urteil v. 26. 2. 1997, X R 31/95, BStBl 1997 II S. 561).