Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer vermieteten Ferienwohnung ist schon dann zu prüfen, wenn sich der Steuerpflichtige eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat. Auf die tatsächliche Selbstnutzung kommt es nicht an.
Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft errichteten Appartements in einem Sporthotel. Nach Beendigung der Gemeinschaft wurde der gesamte Hotelkomplex an einen Betreiber vermietet. Den Klägern stand während der Dauer des Mietvertrags ein ausschließliches privates Nutzungsrecht an dem eigenen oder einem anderen gleichwertigen Appartement nach einem bestimmten Punktesystem zu. Das Finanzamt ließ die ab dem Jahr 2000 erklärten Vermietungsverluste der Kläger nicht mehr zum Abzug zu. Es begründete dies damit, dass die bisher angefallenen - und bestandskräftig veranlagten - Verluste die Prognose zuließen, dass in Zukunft keine Überschüsse mehr entstehen würden, die die bisherigen Verluste ausgleichen und zu einem Totalüberschuss führen würden.
Entscheidung
Das FG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH entschieden, dass die Überschusserzielungsabsicht bei einer an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung grundsätzlich durch eine auf 30 Jahre angelegte Prognose nicht nur in den Fällen zu prüfen ist, in denen der Steuerpflichtige die Ferienwohnung tatsächlich selbst nutzt, sondern schon dann, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat. Ob er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich.
Den Klägern stand nach Maßgabe der im Mietvertrag getroffenen Punkteregelung jährlich ein Eigennutzungsrecht zu. Obwohl sie hiervon nur in einigen Jahren Gebrauch machten, war das Finanzamt berechtigt, eine Prognoseberechnung durchzuführen. Keine Rolle spielt dabei, dass die Eigennutzung nicht auf das eigene Appartement beschränkt war.
Hinweis
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmen-Überschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Das gilt bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung entsprechend. Behält sich der Steuerpflichtige allerdings Zeiten der Selbstnutzung vor, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Den Steuerpflichtigen trifft dabei die objektive Beweislast für das Vorhandensein der Überschusserzielungsabsicht.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 22.12.2009, 6 K 1691/06