Rz. 2

Die Einrichtung der Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn erfolgt nach Abs. 2 bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Sie ist eine selbstständige Organisationseinheit.

Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Mindestlohnkommission bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Dies erfasst zum einen die Hauptaufgabe der Beschlussfassung über die Anpassung der Höhe, aber auch beispielsweise die Evaluierung gem. § 9 Abs. 4 MiLoG. Außerdem soll die Geschäftsstelle technische und organisatorische Hilfestellung bei der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen geben, sowie sonstige Verwaltungsaufgaben erledigen und auch wissenschaftliche Zuarbeit leisten.[1]

Ebenfalls zu den Aufgaben gehört die Information und Beratung der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Unternehmen zum Mindestlohn nach Abs. 3 der Vorschrift.

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 39.

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