Rz. 29
Die Auftraggeberhaftung gilt nur gegenüber Arbeitnehmern des Nachunternehmens und für die vom Nachunternehmen eingesetzten Leiharbeitnehmer. Der Arbeitnehmerbegriff ist deckungsgleich mit demjenigen des § 22 MiLoG, sodass auch die mindestlohnberechtigten Praktikanten in den Schutz der Auftraggeberhaftung fallen. In gleicher Weise gelten auch die Ausschlusstatbestände des § 22 MiLoG. Wer nicht Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift ist, fällt auch nicht unter den Geltungsbereich des § 13. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende und ehrenamtlich Tätige sowie bestimmte Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit können daher den Auftraggeber oder einen Nachunternehmer in der Nachunternehmerkette nicht in Anspruch nehmen. Hingegen ist es gleichgültig, ob es sich um inländische Arbeitnehmer handelt oder um Arbeitnehmer, die aus dem Ausland nach Deutschland entsandt worden sind. Entscheidend ist, dass die Dienstleistung in Deutschland erbracht worden ist. Wird die Dienstleistungen hingegen im Ausland erbracht, so besteht hier mangels Geltung des deutschen Rechts keine Auftraggeberhaftung.
Rz. 30
Begünstigt sind auch nur die Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung eingesetzt worden sind. Der Auftraggeber oder weitere Unternehmen in der Nachunternehmerkette haften nicht für die Mindestlohnansprüche aller Arbeitnehmer des Nachunternehmens, sondern nur für die Lohnansprüche der Arbeitnehmer, die in Bezug auf Ihren Auftrag eingesetzt worden sind.
Die Hotel Betriebs GmbH beauftragt die Reinigungsfirma A-GmbH, die Zimmerreinigung der Gästezimmer durchzuführen. Dazu setzt sie die Arbeitnehmer X, Y und Z ein. Sie zahlt infolge von Zahlungsschwierigkeiten allen bei ihr beschäftigten 50 Arbeitnehmern den Lohn nicht. In den Genuss der Auftraggeberhaftung nach § 13 gegenüber der Hotel Betriebs GmbH kommen jedoch nur die Arbeitnehmer X, Y und Z, denn nur diese sind für die Zimmerreinigung bei ihr eingesetzt worden. Die Haftung ist begrenzt für die Dauer des Einsatzes für den Auftraggeber.
Rz. 31
Die Beweislast dafür, dass ein bestimmter Arbeitnehmer im Rahmen des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und seinem Arbeitgeber, der ihm den Mindestlohn vorenthält, tätig geworden ist, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Allerdings kann der Auftraggeber die Leistung des Arbeitnehmers nur dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn es ihm auch durch eine Einholung von Auskünften bei seinem Vertragspartner nicht möglich ist, entsprechende Kenntnis über Art und Umfang des Einsatzes des Arbeitnehmers zu erlangen. Grund dafür ist, dass sich eine Partei nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen können soll, sondern Erkundigungen anstellen muss. Darüber hinaus hat der BGH eine Erkundigungspflicht der Partei angenommen, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen – nicht nur der eigenen, sondern auch einer anderen Firma – handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Im Übrigen wird dem Arbeitnehmer der Beweis regelmäßig dadurch möglich sein, dass er seine Arbeitskollegen als Zeugen dafür benennt, dass er im Rahmen des Auftrags für den Auftraggeber tätig geworden ist.